Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Steuerblogging für Januar, 2008.
30.1.2008 von Harald Kern.
Der BFH hat die Entscheidung über die Pendlerpauschale an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Das BVerfG muß nun darüber befinden, ob der Gesetzgeber das bisher geltende Nettoprinzip generell zu beachten hat, und dagegen verstoßende Gesetze der Verfassung widersprechen, oder ob der Gesetzgeber weitgehend freie Hand hat, darüber zu entscheiden, was dem Bürger von seinem Einkommen verbleibt und wie die Bemessungsgrundlage für die Steuern zu ermitteln ist.
Letztlich läuft das Ganze darauf hinaus, zu entscheiden, ob sich der Gesetzgeber an Regeln zu halten hat, oder ob die Haushaltslage die Gestaltung der Einnahmen bestimmen kann. Finanzminister Steinbrück hat sich ja schon positioniert, indem er bereits zu Beginn seiner Amtszeit verkündet hat, es bestehe kein Ausgaben, sondern ein Einnahmenproblem.
Der BFH hat sich nicht festgelegt, oder in einer bestimmten Weise geäußert. Allerdings ist der BFH bisher sehr zurückhaltend gewesen in Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen. Die meisten entsprechenden Anfragen hat er bisher zurückgewiesen, bisweilen hat das Verfassungsgericht entsprechende Beschwerden angenommen, obwohl der BFH keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hatte, und die Beschwerde am Ende sogar positiv beschieden.
Weitere Infos zur Entscheidung gibts zum Beispiel im Weblog Steuerrecht.
Hinweise und Empfehlungen:
Bis zur Entscheidung kann man zwar einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, angesichts des bestehenden Rückzahlungsrisikos ist das jedoch meines Erachtens nicht sinnvoll. Also sollte man gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, und später auch ggf. 2008, Einspruch einlegen, wenn kein sog. Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid steht, und warten, wie das Verfahren ausgeht. Man hat dann noch alle Möglichkeiten offen.
Anders sieht es aus in Sachen Sozialversicherungsbeiträge. Hier stehen die entsprechenden Verbände auf dem Standpunkt, eine rückwirkende Befreiung von der Abgabepflicht, und faktisch eine Rückkehr zum bisherigen Zustand, sei nur denkbar, wenn der Gesetzgeber nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder zu einer Lohnsteuerpauschalierungsmöglicheit zurückkehrt. Das ist nach meiner Einschätzung außerst unwahrscheinlich. Eine Möglichkeit, Freibeträge oder vorläufige Beträge eintragen zu lassen, gibt es im Sozialversicherungsrecht nicht. Es gibt hier keine sinnvoll zu gehenden Wege, um eine Abgabepflicht im Moment zu vermeiden. Auch ein Offenhalten ist nicht mit sinnvollem Aufwand möglich. Angesichts der Perspektiven kann man hier also keine sinnvolle Gegenstrategie empfehlen.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Rechtsprechung, Steuertips | Keine Kommentare »
11.1.2008 von Harald Kern.
In der Bundesrechtsdatenbank waren zum 24.09.2007
1.817 Gesetze mit
55.555 Einzelnormen und
2.728 Rechtsverordnungen mit
44.689 Einzelnormen aufgeführt.
In der 16. Legislaturperiode kamen bisher 285 Gesetze und 861 Rechtsverordnungen neu hinzu. Im selben Zeitraum wurden 288 Gesetze und 787 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt. Nahezu also ein Nullsummenspiel, von einem deutlichen Abbau kann nicht die Rede sein. …
Solange also in wichtigen Bereichen des Tagesgeschäfts von Unternehmen neue Gesetze, Verordnungen und Richtlinien wie Pilze aus dem Boden schießen, genügt es nicht, quasi als Alibiveranstaltung, jahrzehntealte Gesetze pro forma zu streichen, die sowieso heute keine praktische Anwendung mehr finden. Das dann als Bürokratieabbau zu feiern, greift zu kurz.
Es sind nämlich oft die immer neuen Vorschriften und bürokratischen Auswüchse bestehender Regelungen, die den Mittelstand in Deutschland plagen. ….
Quelle: Verbandsnachrichten Steuerberaterverband Hessen Dez. 2007
Anmerkung:
Jüngstes Beispiel von Bürokratie und Rechtsunsicherheit sind die von der Deutschen Rentenversicherung an viele Unternehmen versandten Fragebögen zur Künstlersozialkasse. Die Prüfer werden das in diesem Jahr schwerpunktmäßig prüfen. Hier ist mit erheblichem Konflikt- und Risikopotential zu rechnen. Als ob die Unternehmen nichts anderes zu tun hätten ….
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Aschaffenburg www.kern-hess.de
Geschrieben in Bürokratie | Keine Kommentare »
8.1.2008 von Harald Kern.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen hat, wird der private Nutzungsanteil als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Ermittelt wird der private Nutzungsanteil durch die sog. 1% Regelung oder durch das Führen eines Fahrtenbuchs.
Wie wird jedoch verfahren, wenn der Arbeitnehmer für das betriebliche Fahrzeug selbst Kosten trägt, z.B. wenn er die Benzinkosten selbst trägt. Mindert sich dann der private Anteil ?
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass ein solches Vorgehen nur berücksichtigt wird, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt und anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. Bei der pauschalen 1% Regelung werden die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch nicht berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, solche Gestaltungen zu vermeiden.
(BFH-Urteile VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06 vom 18.10.2007)
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Aschaffenburg www.kern-hess.de
Geschrieben in Steuertips | Keine Kommentare »
1.1.2008 von Harald Kern.
Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen per 31.12.2006 ist am 31.12.2007 abgelaufen. Wenn man bisher also noch nicht veröffentlicht hat, ist man säumig.
Die Frage ist, was passiert, und wann passiert es. Es sind hier wilde Gerüchte über Bussgelder und sonstige Sanktionen im Umlauf.
Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz, das hier zuständig ist, wird zunächst eine Mahnung verschickt, an alle Unternehmen, die bekanntermaßen offenlegungspflichtig sind, deren Unterlagen aber noch nicht vorliegen. Damit muss also auf jeden Fall gerechnet werden. Aufgrund von behördeninternen Abläufen ist damit allerdings nicht vor Ende Februar 2008 zu rechnen. In der Mahnung werden die Unternehmen aufgefordert, die Offenlegung vorzunehmen. Wird daraufhin offengelegt, ist eine Verwaltungsgebühr für das Mahnverfahren von 50,– € zu zahlen. Bussgelder werden erst festgesetzt, wenn sich das Unternehmen weigert, die Offenlegung vorzunehmen.
Der Fristablauf allein löst also kein Bussgeld aus !
Wenn Sie bis zum ersten Mahnlauf (mit entsprechendem Vorlauf) eingereicht haben, werden Sie voraussichtlich gar nicht gemahnt werden (wozu auch ?).
Die ganze Angelegenheit kann also zumindest terminlich noch entspannt betrachtet werden. Verbände, Presse und auch einige Berater haben hier unnötig, gewissermaßen auch in vorauseilendem Gehorsam, Streß ausgelöst.
Harald Kern www.kern-hess.de
Geschrieben in Offenlegung Jahresabschlüsse | Keine Kommentare »
1.1.2008 von Harald Kern.
Mögliche Strategien zur Offenlegung
Zum Umgang mit den geänderten Vorschriften sind folgende Strategien denkbar:
Vermeidungsstrategie
Durch bestimmte Massnahmen, insb. Änderung der Rechtsform oder der Unternehmensstruktur ist eine Vermeidung der Offenlegung möglich.
Reduktionsstrategie
Die Unterlagen für die Offenlegung werden auf das Mindestmass reduziert, so dass die publizierte Information möglichst gering ist.
Verzögerungsstrategie
Es wird so lange wie möglich mit der Veröffentlichung gewartet, so dass die publizierten Informationen durch Zeitablauf entwertet werden.
Fair-View-Strategie
Die Veröffentlichung wird offensiv genutzt zur positiven Darstellung des Unternehmens bei Kunden und Lieferanten.
Welche Strategie im Einzelfall richtig und sinnvoll ist, sollte im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Steuerberater geklärt werden.
Im Allgemeinen wird sich eine Kombination von Reduktionsstrategie mit der Verzögerungsstrategie anbieten.
Empfehlung:
Wenn Sie mit der Veröffentlichung kein Problem haben, dann veröffentlichen sie die notwendigen Daten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. Sie vermeiden damit die Androhung von Ordnungsgeldern und die Gebühr des Verwaltungsverfahrens in Höhe von
Wenn Sie in der Veröffentlichung der Daten grundsätzlich ein Problem sehen, ist es empfehlenswert, die Veröffentlichung so weit wie möglich hinauszuschieben, wenn sie sich denn nicht vermeiden lässt. Sie können dann zumindest warten, bis sie zur Veröffentlichung aufgefordert werden. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Dauer der Vorgänge in den Behörden, die erstmalige Aufforderung nicht bereits kurz nach Ablauf der Frist, etwa im Januar
Der Jahresabschluss sollte grundsätzlich im minimal möglichen Umfang gestaltet werden.
Gestaltung und Einreichung des Jahresabschlusses wird sinnvollerweise und am kostengünstigtsten durch den Steuerberater erfolgen.
Er erstellt die notwendigen Veröffentlichungsunterlagen unter Ausübung aller Wahlrechte zu Ihren Gunsten. Er erstellt also eine Bilanz und soweit notwendig eine Gewinn - und Verlustrechnung sowie einen Anhang, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten. Alle anderen Angaben werden, soweit gesetzlich zulässig, entfernt.
Diese Unterlagen reicht er im kostengünstigen XML - Format in elektronischer Form beim elektronischen Bundesanzeiger ein. Den Zeitpunkt der Einreichung bestimmen Sie.
Vorteile:
Sie reichen den Jahresabschluss auf dem kostengünstigsten Weg beim elektronischen Bundesanzeiger ein.
Ihr veröffentlichter Jahresabschluss enthält lediglich die gesetzlichen Mindestangaben.
Sie erfüllen Ihre Publizitätspflichten auf einfachem Weg.
Sie müssen sich nicht weiter darum kümmern und können sich auf ihr Geschäft konzentrieren.
Harald Kern www.kern-hess.de
Geschrieben in Offenlegung Jahresabschlüsse | Keine Kommentare »
1.1.2008 von Harald Kern.
Einzelheiten zur Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen
Für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs haben sich die Vorschriften für die Offenlegung des Jahresabschlüsse geändert.
Die bisher gängige Praxis, Jahresabschlüsse - oftmals erst nach Aufforderung - beim Handelsregister einzureichen, ist seit Jahresbeginn
Die Offenlegung erfolgt über eine Anmeldung auf der Internet - Seite des elektronischen Bundesanzeigers, wo sich die Daten hoch laden lassen. Voraussetzung hierfür ist dabei, dass die Daten in den Formaten Microsoft Word, RTF, Excel oder XML vorliegen. Künftig will die zuständige Bundesanzeigerverlagsgesellschaft GmbH hier sogar eine Software zur Erstellung des XML - Formats anbieten.
Um den Unternehmen den Übergang zur elektronischen Offenlegung zu erleichtern, besteht - neben der elektronischen Form - bis zum
Denn gleichzeitig mit der Änderung zum Jahreswechsel hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, wegen der Aufwandsersparnis durch die elektronische Veröffentlichung, die Veröffentlichungsentgelte gesenkt.
Anstatt nach Millimetern erfolgt seitdem die Berechnung grundsätzlich nach der Anzahl der sichtbaren Zeichen.
Bei Anlieferung in XML - Format fällt grundsätzlich ein Pauschalpreis von
Bei Anlieferung in anderen möglichen Formaten wird in der Regel nach Zeichen abgerechnet. Hier kommen schnell Kosten
Wer muss offenlegen ?
Offenlegungspflichtig sind grundsätzlich nach wie vor
Was muss offengelegt werden ?
Die Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der offenzulegenden Unterlagen für kleine und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des HGB gelten weiterhin.
Kleine Gesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz und den Anhang ohne Angaben zur GuV zu veröffentlichen.
Mittelgroße Gesellschaften müssen den gesamten Jahresabschluss offen legen. Er umfasst die Bilanz, die Gewinn - und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht.
Die Bilanz kann hier ebenfalls in gewissem Umfang verkürzt werden. Gleiches gilt für die Gewinn - und Verlustrechnung.
Bis wann muss offengelegt werden ?
Grundsätzlich beträgt die Frist für die Offenlegung
Folgen einer fehlenden Offenlegung
Ergibt die Prüfung, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, wird das BfJ unterrichtet. Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder gegen die Gesellschaft selbst führt das BfJ - wegen pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung - ein Ordnungsgeldverfahren durch. Dabei reichen die Ordnungsgelder von
Im Verfahren selbst setzt das BfJ den Betroffenen, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, eine sechswöchige Frist, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Sie können aber auch die Unterlassung mittels Einspruch gegen die Verfügung rechtfertigen.
Kommen die Betroffenen ihrer Verpflichtung innerhalb der Frist nach, müssen Sie nur die Kosten des Verfahrens in Höhe von
Wer kann einsehen ?
Seit 1. Januar
Das Unternehmensregister funktioniert dabei wie ein Portal. Es verschafft den Datenzugang über die Verlinkung auf die originalen Datenbestände.
Der Abruf von Jahresabschlussunterlagen im Internet ist ohne vorherige Anmeldung beim Unternehmensregister kostenlos möglich. Für elektronische Handelsregisterauszüge ist aber, wie bisher auch, eine Gebühr zu entrichten.
Mögliche Gefahren der Offenlegung
Diese Transparenz ist durchaus problematisch zu sehen.
Ein gutes Gesamtbild kann bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern Begehrlichkeiten wecken. Informationen über die Höhe der Geschäftsführer - oder Aufsichtsratsbezüge kann auch zu Unfrieden im Unternehmen führen.
Durch die Transparenz fällt es potentiellen Investoren, die das Unternehmen - gegebenenfalls gegen den Willen der Geschäftsführung oder Gesellschafter - übernehmen wollen, leichter, eine Übernahmestrategie zu entwickeln.
Bei einem schlechten wirtschaftlichen Gesamtbild besteht die Gefahr, dass Kunden - oder Lieferanten Geschäftsbeziehungen nicht zu Stande kommen oder aber – zu Lasten des Unternehmens - enden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass insbesondere schlechte Ergebnisse von Mitbewerbern in der Branche an Kunden weiter kommuniziert werden. Bei einem schlechten wirtschaftlichen Gesamtbild stellt sich damit sehr schnell die Frage nach der Integrität des Unternehmens.
Die Offenlegung gibt zum Teil auch Auskunft über die Größe des Unternehmens, die Bilanzsumme, das Umsatzvolumen und die Mitarbeiterstruktur. Daher besteht die Gefahr, dass potentielle Kunden in Kenntnis der Zahlen das Unternehmen für eine zu kleine Einheit halten und des wegen von einer Geschäftsbeziehung Abstand nehmen.
Harald Kern www.kern-hess.de
Geschrieben in Offenlegung Jahresabschlüsse | Keine Kommentare »