Dienstwagen, Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen hat, wird der private Nutzungsanteil als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Ermittelt wird der private Nutzungsanteil durch die sog. 1% Regelung oder durch das Führen eines Fahrtenbuchs.
Wie wird jedoch verfahren, wenn der Arbeitnehmer für das betriebliche Fahrzeug selbst Kosten trägt, z.B. wenn er die Benzinkosten selbst trägt. Mindert sich dann der private Anteil ?
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass ein solches Vorgehen nur berücksichtigt wird, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt und anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. Bei der pauschalen 1% Regelung werden die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch nicht berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, solche Gestaltungen zu vermeiden.
(BFH-Urteile VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06 vom 18.10.2007)

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Aschaffenburg www.kern-hess.de

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