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29.2.2008 von Harald Kern.
Bundesanzeiger Verlag warnt vor Bescheiden über Eintragungsgebühren von
Unternehmen
Nachdem in der Vergangenheit bereits vielfach Bekanntmachungen im Bundesanzeiger von dubiosen Firmen für „Geschäfte“ benutzt wurden, indem zumeist unsinnige Aufnahmen in Datenbanken angeboten wurden, wird gegenwärtig in besonders dreister Form versucht, bei Unternehmen abzukassieren, warnt der Bundesanzeiger Verlag in einer Presseinformation vom 25. Oktober 2007.
Unter der Firmierung „Deutsches Unternehmensregister“ verschickt ein angeblich in Frankfurt ansässiges Unternehmen Bescheide über Gebühren für Eintragungen in Register und Veröffentlichungen in Bekanntmachungsblättern, die nach Kenntnis des Bundesanzeiger Verlages jedenfalls zum Teil nicht existieren. Genannt werde unter anderem auch der Eintrag in das „Bundesunternehmensregister“, für den laut Bescheid eine Gebühr von 60,47 € fällig wird.
In perfider Form werde nicht zuletzt auch durch dem Gebührenbescheid beigefügte Hinweise, die zum Teil zutreffende Erläuterungen zur neuen Rechtslage und zur elektronischen Handels- und Unternehmensregisterführung enthalten, unter gleichzeitiger Verwendung des Bundesadlers der Eindruck erweckt, als sei das Unternehmen hier offiziell eingebunden.
Hierzu Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung des Bundesanzeiger Verlages: „Ein Bundesunternehmensregister oder auch ein ebenfalls genanntes Landesunternehmensregister ist mir neben dem von uns geführten offiziellen Unternehmensregister nicht bekannt. Mit solchen Anschreiben soll ganz offensichtlich nur abkassiert werden. Ich kann deshalb nur dringend raten, diesen dubiosen Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten. Für uns ist dieses unseres Erachtens betrügerische Vorgehen deshalb besonders unangenehm, weil es seit dem 1. Januar 2007 in Deutschland tatsächlich ein von uns im Auftrag des Bundesministerium der Justiz geführtes Unternehmensregister gibt, das durch solche Aktionen in ein schlechtes Licht geraten kann. Wir legen Wert darauf, mit solchen Machenschaften nicht in Verbindung gebracht zu werden und haben deshalb die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.“
(Quelle: Presseinformation des Bundesanzeiger Verlages auf der Webseite der Wirtschaftsprüferkammer )
Anmerkung: Inzwischen gibt es auch ähnliche Versuche, in denen es sogar um Beträge in Höhe von mehreren Hundert Euro geht. Die Schreiben sehen aus wie Rechnungen, im Kleingedruckten steht aber, daß es sich um ein Angebot handelt, das durch Zahlung angenommen wird. Das ist im übrigen eine übliche Masche von entsprechenden Adressbuchverlagen.
Informationen zum Verfahren der Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie der dazugehörigen Unterlagen gibt es auf den Internetseiten der WPK unter der Rubrik „Praxishinweise > Offenlegung nach EHUG“.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Vorsicht Falle !, Offenlegung Jahresabschlüsse | 2 Kommentare »
27.2.2008 von Harald Kern.
Das Bundesamt für Justiz hat jetzt, wie angekündigt und erwartet, die ersten Aufforderungen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse per 31.12.2006 an die Unternehmen verschickt. Die betroffenen Unternehmen müssen jetzt die 53,50 € Ordnungsgeld für das Mahnverfahren bezahlen und innerhalb der gesetzten Frist von 6 Wochen die entsprechenden Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Alternativ erstellt der Steuerberater die Unterlagen in der notwendigen Form und reicht dann ein.
Es ist anzunehmen, daß in den nächsten Wochen die Unternehmen nach und nach aufgefordert werden, die Unterlagen einzureichen.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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18.2.2008 von Harald Kern.
Seit dem 01.01.2007 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Bei der Verabschiedung des Gesetzes waren zwar die meisten Parteien ausweislich des Protokolls der Sitzung des Bundestages nicht besonders überzeugt von der Sinnhaftigkeit der Regelung, aber es wurde aus haushaltspolitischen Gründen trotzdem verabschiedet.
Inzwischen sind die damaligen verfassungsrechtlichen Bedenken auch bei den Finanzgerichten angekommen. Das niedersächsische Finanzgericht hat unter dem Aktenzeichen 10-K-103/07 mit Urteil vom 17. Januar 2008 jetzt die Bedenken abgelehnt. Jetzt wird sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen müssen.
Interessant sind einige Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung.Die Klägerin war der Ansicht, “angesichts der Kompliziertheit des geltenden Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen.” Das kann man gut nachvollziehen. Das Gericht sieht das jedoch anders.
“Zwar bestehe in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für
Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu
nehmen; dies rechtfertige es jedoch nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare
Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten sog.
subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen seien. Im
Steuerverwaltungsverfahren bestehe lediglich die Möglichkeit, sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten zu lassen; einen Vertretungszwang gebe es jedoch nicht.
Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegen die Inanspruchnahme
externer professioneller Hilfe. ”
Man fragt sich hier schon, in welcher Welt die Finanzrichter eigentlich leben, und welche Vorstellung sie haben, was für Kenntnisse ein normaler Mensch vom deutschen Steuerrecht hat, wenn er sich, anders als die Finanzrichter, das ganze Jahr über mit ganz anderen Dingen beschäftigt.
Dazu ist auch interessant zu wissen, daß eine große Anzahl von Richtern an den Finanzgerichten ehemalige Finanzbeamte sind.
Spinnt man die Argumentation weiter, dann würde Ihre Autoversicherung argumentieren, sie bezahle die Autoreparatur nicht, weil eine große Anzahl von Menschen ja Reparaturen am Auto auch selbst vornehmen, und deswegen ja keine zwingenden Kosten entstehen könnten.
Es bleibt zu hoffen, daß der Bundesfinanzhof sich der Sache zugunsten der Steuerbürger annimmt, und zumindest einer solchen Begründung eine Absage erteilt.
Es empfiehlt sich , Steuerbescheide in dieser Frage offen zu halten.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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13.2.2008 von Harald Kern.
Jochen Mai vom Blog Karriere-Bibel hat aus 50 Tipps die 5 wichtigsten herausgesucht:
Weitere Informationen zu diesem Thema in dem sehr lesenswerten und informativen Weblog Karriere-Bibel.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.kern-hess.de
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