Normalbürger haben keinen Anspruch auf Abgeordnetenpauschale

Der Bundesfinanzhof hatte über drei Klagen zur steuerfreien Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten zu entscheiden. Pro Jahr erhalten die Volksvertreter eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 43.764 Euro. Ein normaler Arbeitnehmer kann für berufliche Ausgaben lediglich 920 Euro pauschal geltend machen.

Der BFH hat entschieden, dass die Abgeordnetenpauschale mit der besonderen Stellung der Abgeordneten zu begründen ist. Diese Pauschale wird dem Abgeordneten zum einen erstattet, ohne dass er die Ausgaben nachweisen muss. Ausserdem erhält er diese Erstattung steuerfrei, er muss also keine Steuern daraus zahlen, nicht einmal für die Beträge, die er ggf. nicht für berufsbedingte Ausgaben benötigt hat.

Jeder andere Steuerbürger muss dagegen jeden Euro, den er berufsbedingt ausgibt, belegmäßig nachweisen, wenn er die Ausgaben wenigstens von seinem Einnahmen abziehen will. Andernfalls muss er auf diese Beträge, die er selbst verdient, und für den Beruf ausgibt, auch noch Steuern zahlen.

Es gibt durchaus Grund zur Annahme, dass unsere Steuergesetze und die entsprechenden formellen Vorschriften weit einfacher wären, wenn die Abgeordneten die gleichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen hätten wie der Normalbürger.

Interessanterweise war einer der Kläger ein Richter am Finanzgericht. Und interessanterweise hielt der BFH es nicht für notwendig, die Klage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

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Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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