Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Die Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts beschert uns höhere Freibeträge bei der Übertragung von Vermögen an Kinder und Enkel. Insgesamt 400.000 € pro Erbe/Beschenktem kann steuerfrei übertragen werden. Dieser Betrag steht in voller Höhe alle zehn Jahre zur Verfügung. Durch die Reform wurden jedoch auch die Werte, mit denen übertragenes Vermögen anzusetzen ist geändert. So sind insbesondere unbebaute und bebaute Grundstücke mit höheren Werten als bisher im Rahmen des Übertragungsvorgangs zu berücksichtigen. Je umfangreicher das Vermögen und je weniger potenzielle Erben vorhanden sind, desto sinnvoller ist es, frühzeitig mit der Vermögensübertragung zu beginnen. Wäre es nicht äußerst bedauerlich, wenn Ihr Kind Haus A verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer für Haus B zu bezahlen? Wäre es da nicht viel besser schon frühzeitig das Haus A zu übertragen, sich das Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht eintragen zu lassen und zehn Jahre später die Übertragung von Haus B ins Auge zu fassen? Unter Umständen, kann so der komplette Vorgang abgewickelt werden, ohne dass auch nur ein Euro Steuer für den Staat abfällt. 

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de
 

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