April 2010
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Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz hat in den letzten Wochen wieder die Unternehmen angeschrieben, wenn der Jahresabschluss noch nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht ist. Angedroht wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro, es wird eine Frist zur Nachholung der Einreichung und Veröffentlichung von 6 Wochen gesetzt. Holt man die Veröffentlichung innerhalb dieser Zeit nach, fällt nur die Verwaltungsgebühr für das Mahnverfahren in Höhe von 53,50 Euro an. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang nach HGB. Es bestehen Gestaltungs- und Darstellungswahlrechte, zu deren richtiger Ausübung aber Beratung notwendig ist.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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