Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Steuerblogging für August, 2010.
5.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einer Pressemitteilung vom 04.08.2010 Stellung zu Konsequenzen und zur weiteren Vorgehensweise wegen des des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Frage der Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Pressemitteilung des BMF kann man zB. hier bei DATEV nachlesen.
Eine Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil gibt es ebenfalls bei DATEV.
Das Urteil ist erfreulich und bestätigt die Linie des BVerfG, das sog. objektive Nettoprinzip durchzusetzen. Das bedeutet, dass nur das Einkommen der Besteuerung unterliegen kann, das tatsächlich nach Abzug der notwendigen Kosten auch übrig bleibt. Fiskalische oder andere Überlegungen müssen sich daran orientieren.
Im Fall der Kosten für ein Arbeitszimmer war dieses Pribzip verletzt, weil Kosten, deren berufliche Veranlassung gar nicht streitig war, aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht zum Abzug zugelassen waren. Dies ist nicht zulässig, ähnlich wie es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte auch der Fall war.
Interessant und erfreulich ist, dass das BVerfG der steuerrechtlichen Definition, oder besser “Konstruktion”, des sog. “qualitativen Mittelpunkts” der Tätigkeit eine Absage erteilt hat. Diese Konstruktion ist für steuerjuristische Laien kaum nachzuvollziehen, ich habe in der Praxis beim Versuch, das zu erklären, immer wieder Unverständnis festgestellt.
Bemerkenswert ist auch, dass die entsprechende Steuerbescheide nur geändert werden, wenn entweder ein Einspruch bereits eingelegt war, oder das wenn Finanzamt den Bescheid unter “Vorläufigkeitsvermerk” gestellt hat. Wer also bisher ggf. keine Kosten angesetzt hat, weil er die Gesetzeslage akzeptiert hat, schaut möglicherweise in die Röhre.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Rechtsprechung, Steuertips | Keine Kommentare »
3.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat, zum Bürokratieabbau, einen Erlass herausgegeben, um die Vielzahl der kursierenden Anwendungsschreiben zu einzelnen Sachverhalten oder Vorschriften zu begrenzen. Damit sind jetzt “nur” noch 1.351 Anwendungsschreiben des BMF in Kraft. Die sogenannte “Positivliste”, also nur die Auflistung der noch gültigen Scheiben, umfasst 108 (!) Seiten.
Einschränkend ist aber anzumerken:
Der Wegfall der Schreiben gilt nur für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht sind, für die Zeit vorher müssen die übrigen Schreiben also noch angewendet werden.
Ausserdem kommen zu den 1.351 Schreiben des BMF noch unzählige Schreiben der Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder hinzu.
Es bleibt also schwierig, und der Wegfall der Schreiben ist eher ein Tropfen auf den heissen Stein.
Und noch eine Überlegung:
Die Schreiben sind für die Finanzbeamten grundsätzlich bindend. Das setzt aber voraus, dass der Beamte sie auch kennt, was nach unserer Erfahrung, besonders bei den Bürger entlastenden Schreiben, keineswegs sicher ist. Es kommt häufig vor, dass wir die Verwaltung auf entsprechende Schreiben hinweisen, im Einzelfall sogar zur Verfügung stellen müssen.
Manchmal ist es natürlich auch günstiger für den Steuerbürger, wenn der Beamte ein an sich anzuwendendes Schreiben der vorgesetzten Behörde nicht kennt. Aber auch darauf können Sie sich nicht verlassen, selbst wenn das Schreiben noch so alt oder abwegig ist.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Erfahrungen mit der Finanzverwaltung, Bürokratie | Keine Kommentare »