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19.1.2012 von Harald Kern.
Immer wieder neu aufgerollt: Die steuerliche Abziehbarkeit von Kosten für eine Berufsausbildung.
Bisher waren diese Kosten nur eingeschränkt steuerlich absetzbar, und nur als sog. Sonderausgaben, was zur Folge hatte, dass diese Kosten in vielen Fällen wirkungslos verpufft sind. Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof dann entschieden, dass solche Kosten unbeschränkt absetzbar sein müssen, und zwar als vorweggenommene Werbungskosten. Dies hätte zur Folge, dass man diese Kosten im Wege des Verlustvortrags auch in späteren Jahren berücksichtigen und dann mit Einkünften verrechnen könnte. Das macht wirtschaftlich Sinn, denn für die Erzielung dieser Einnahmen sind die Kosten ja entstanden. Diese Kosten nur deswegen nicht zu berücksichtige, weil sie nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen entstanden sind, erschien den BFH nicht sachgerecht. Dies dürfte auch dem Rechtsempfinden der meisten Steuerbürger entsprechen, insbesondere dann, wenn es sich um hohe Kosten handelt, die ggf. sogar über Kredit finanziert sind und in den Folgejahren aus den dann erzielten Einkünften wieder getilgt werden müssen, wie das z.B. typischerweise bei Piloten der Fall ist.
Diese neue Rechtslage war offenbar der Finanzverwaltung nicht genehm, weshalb sie ein Gesetz eingebracht hat, das auch verabschiedet wurde, worin die bisherige Rechtslage im Wesentlichen wieder hergestellt wurde.
Der Bund der Steuerzahler berichtet jetzt, dass nun ein erstes Verfahren gegen diese Neuregelung anhängig ist. Weitere Erläuterungen und Tipps zum weiteren Vorgehen gibt es in einer aktuellen Pressemitteilung des BdStZ.
Die Pressemitteilung findet man hier: Pressemitteilung Bund der Steuerzahler wegen steuerlicher Abziehbarkeit der Kosten der Berufsausbildung.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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18.1.2012 von Harald Kern.
Es erstaunt doch jedesmal, welche perfiden Abzockmaschen immer wieder auftauchen.
Aktueller Fall:
Unternehmen erhalten ein Schreiben, in dem der Anschein erweckt wird, sie sollen für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Gebühr bezahlen. Es werden insbesondere neu gegründete Firmen angeschrieben.
Man kennt das ja schon, wenn man eine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, bekommt man amtlich aussehende Schreiben, die die Eintragung in dubiose “Gewerberegister” oder ähnliches anbieten, möglichst noch als sich automatisch verlängerndes Abo über mehrere Jahre. Wenn man das unterschreibt und zurückschickt, ohne das Kleingedruckte gelesen zu haben, in der Annahme, man müsse lediglich die Daten als korrekt bestätigen, bekommt man nach einiger Zeit eine saftige Rechnung geschickt, und kurz danach eine Mahnung und Androhung weiterer rechtlicher Schritte.
Jetzt sind einige Gauner anscheinend auf den Dreh mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. gekommen. Also Vorsicht, auf keinen Fall zahlen oder zurückschicken. Interessant ist dabei, dass die Firmen, von denen die Schreiben kommen, meist sogar im Ausland sitzen, was aber wahrscheinlich nur ersichtlich ist, wenn man genau hinschaut.
Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie Ihren Steuerberater.
Alleinzuständig für die Vergabe der USt-ID-Nr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-Id-Nr., und diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Es besteht auch die Möglichkeit, das direkt online zu machen, den Link dazu finden Sie auf unserer Webseite im Mandantenbereich, oder auch hier direkt beim Onlineserver der Finanzverwaltung.
Danke an den Blog Steuerrechtblog.de für den Hinweis auf diese neue Masche.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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