Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen

Seit dem Besteuerungsjahr 2011 müssen deutlich mehr Steuererklärungen auf elektronischem Weg eingereicht werden. Bisher betraf das regelmäßig nur Arbeitgeber und Unternehmer für Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Inzwischen gilt das auch für die Jahressteuererklärungen, also die Erklärungen für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2011 sowie für die Einkommensteuererklärung, wenn man Gewinneinkünfte hat. Damit sind alle Einzelunternehmer, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, also auch Freiberufler, betroffen.

Nicht betroffen von der Verpflichtung sind nach wie vor Arbeitnehmer. Die können nach wie vor die Steuererklärung noch in Papierform einreichen.

Die übrigen oben genannten müssen entweder über das Internetangebot der Finanzverwaltung bei www.elster.de die Erklärung elektronisch einreichen oder sich die Dienste eines Steuerberaters zu Nutze machen, der dann alles Notwendige erledigt.

Näheres in einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 22.02.2012.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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