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21.12.2010 von Harald Kern.
Mit dieser Überschrift ist ein Artikel bei www.mittelstanddirekt.de überschrieben. Da darin viele verbreitete Irrtümer, Halbwahrheiten und Vorurteile genannt sind, möchte ich das zum Anlass nehmen, mal ein paar Dinge zum Thema Betriebsprüfung zu kommentieren oder richtigzustellen.
Generell gilt, worauf ich schon seit Jahren auch in meinen Vorträgen zum Thema Betriebsprüfung hinweise: Eine Betriebsprüfung lässt sich nicht sicher vermeiden, aber Sie können die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung erheblich beeinflussen. Zumdest dann, wenn Sie nicht aufgrund der Größenordnung Ihres Unternehmens sowieso der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen.
Hier zu den Thesen aus dem Artikel bei www.mittelstanddirekt.de :
“1. Finanzamt beanstandet mehrfach Steuererklärungen
Sie provozieren eine Betriebsprüfung, wenn Sie häufiger wegen verspäteter oder unvollständiger Abgaben von Steuererklärungen auffallen.
Außerdem sollten Sie aufmerksam sein, wenn häufig Nachfragen zu Angaben kommen oder das Finanzamt zusätzliche Unterlagen anfordert. Diese Vorgehensweise von Seiten des Finanzamtes deutet darauf hin, dass die Sachbearbeiter skeptisch sind – und die Sachverhalte durch eine Betriebsprüfung klären möchten. ”
Kommentar: Das Finanzamt prüft regelmäßig Ihre Angaben, und fordert wenn notwendig Belege an, soweit die nicht sowieso schon beiliegen. Eine Anforderung im Rahmen der Steuerveranlagung ist eher ein Zeichen dafür, dass der Beamte den Fall abschließend prüfen will.
Verspätete Abgabe ist zumindest bei fehlender Verlängerung der Frist tatsächlich ein Faktor, der die Prüfungswahrscheinlichkeit erhöht.
“2. Gewinn des Unternehmens schwankt stark
Normalerweise entwickeln sich Umsatz und Gewinn gleichmäßig. Ein Grund für eine Prüfung kann vorliegen, wenn der Gewinn bei stetiger Umsatzentwicklung schwankt. ”
Kommentar: Das ist zwar wirtschaftlicher Quatsch, erhöht aber tatsächlich die Wahrscheinlichkeit der Prüfung, zumindest wenn keine plausiblen Gründe für die Schwankungen ersichtlich sind oder dargelegt werden.
“3. Umsatz oder Gewinn weichen vom Branchendurchschnitt ab
Das Finanzamt verfügt über Richtsatzsammlungen. Sie fassen den durchschnittlichen Gewinn und Umsatz verschiedener Gewerbe zusammen. Eine Prüfung ist wahrscheinlich, wenn Ihre Ergebnisse deutlich von denen in der Richtsatzsammlung abweichen. ”
Kommentar: Das ist genauswowenig ein Hinweis auf eine bevorstehende Prüfung wie die beiden vorigen Punkte, kann aber - verständlicherweise - tatsächlich ein Anlass für eine Prüfung sein.
“4. Hohe Einlagen und Entnahmen bei nur geringem Privatvermögen
Das Finanzamt trennt nicht zwischen privat und geschäftlich: Ihre finanzielle Situation sollte es erlauben, wenn Sie etwa teure Gegenstände in Ihr Unternehmen einbringen oder ins Privatvermögen überführen.
Das Finanzamt könnte sonst vermuten, Sie hätten Einnahmen nicht angegeben – ein Anlass für eine Betriebsprüfung. ”
Kommentar: Auch das ist kein Hinweis auf eine Prüfung, sondern eher ein Hinweis auf andere Dinge …., und deswegen erhöht sich auch hier die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung. Aber das kann man ja selbst beeinflussen.
“5. Die Rechtsform hat sich geändert
Ein häufiger Anlass für eine Betriebsprüfung sind Änderungen in der Unternehmensrechtsform, zum Beispiel ein Wechsel vom Einzelunternehmen zu einer OHG.
Bei dieser Betriebsprüfung soll geprüft werden, ob durch den Rechtsformwechsel Vermögen oder Einnahmen verschleiert wurden.”
Kommentar: Das halte ich nicht für stichhaltig. Aufgrund der komplexen steuerlichen Fragen, die bei einem Rechtsformwechsel zu behandeln und zu beachten sind, steigt einfach das Risiko, dass steuerlich Fehler gemacht werden. Deshalb ist ggf. aus der Sicht des Finanzamts eine Prüfung angesagt. Dass dadurch Vermögen oder Einnahmen verschleiert werden würden, isz meiner Einschätzung nach keine Befürchtung des Finanzamts. Allenfalls hofft man, durch Fehler bei der Umsetzung des Rechtsformwechsels zu zusätzlichen Steuern zu kommen.
Wie man sieht, sind die meisten Punkte doch eher nicht zutreffend, oder eher Anlass einer Prüfung als Anzeichen dafür. Gut, dass man das - entsprechende Beratung vorausgesetzt - doch auch in gewissem Umfang beeinflussen kann.
Da auch ein Prüfer des Finanzamts unter einem gewissen Ergebnisdruck steht, ist die beste Prüfung aus der Sicht des Steuerpflichtigen immer die, die gar nicht, oder zumindest nicht bei einem selbst, stattfindet (St. Florian lässt grüssen).
Ein paar weitere Anmerkungen zu Thema Betriebsprüfung gibt es auch auf unserer Kanzleiwebseite.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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2.12.2010 von Harald Kern.
Interessant für Musiker und Künstler:
Ein aktuelles Urteil des des Finanzgerichts Köln besagt, dass ein Berufsmusiker die Kosten für ein häusliches Übungszimmer ohne Begrenzung abziehen kann (FG Köln AZ 9 K 3882/09 v. 13.10.2010). Es handelt sich bei einem Übungszimmer nicht um ein typisches häusliches Arbeitszimmer, in dem überwiegend typische Verwaltungs- oder Vorbereitungstätigkeiten ausgeführt werden.
Das gilt natürlich erst Recht für einen Proberaum oder einen Unterrichtsraum. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, es handele sich um ein solches “häusliches Arbeitszimmer”, was zur Folge hatte, dass zunächst ab 2007 überhaupt keine Kosten mehr absetzbar waren. Durch das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer wären wieder 1.250,– Euro p.a. absetzbar.
Aufgrund der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entfällt diese Höchstbegrenzung jetzt auch. Einen Haken hat das Ganze aber noch. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen, es steht also zu befürchten, dass erst der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schafft. Bis dahin bleibt eine Rechtsunsicherheit und ein Risiko bestehen.
In der Praxis haben die Finanzämter nach unserer Erfahrung bereits bisher zumindest einen Probe- und Aufnahmeraum akzeptiert, und zwar auch dann, wenn er in der eigenen Wohnung gelegen ist, zumindest wenn man die entsprechende Nutzung zB. mit Fotos glaubhaft gemacht hat.
Es bleibt abzuwarten, was der BFH zu dem Urteilsfall sagt. Entscheidend sind natürlich immer die Umstände des Einzelfalls und die entsprechende Darlegung gegenüber dem Finanzamt.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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3.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat, zum Bürokratieabbau, einen Erlass herausgegeben, um die Vielzahl der kursierenden Anwendungsschreiben zu einzelnen Sachverhalten oder Vorschriften zu begrenzen. Damit sind jetzt “nur” noch 1.351 Anwendungsschreiben des BMF in Kraft. Die sogenannte “Positivliste”, also nur die Auflistung der noch gültigen Scheiben, umfasst 108 (!) Seiten.
Einschränkend ist aber anzumerken:
Der Wegfall der Schreiben gilt nur für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht sind, für die Zeit vorher müssen die übrigen Schreiben also noch angewendet werden.
Ausserdem kommen zu den 1.351 Schreiben des BMF noch unzählige Schreiben der Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder hinzu.
Es bleibt also schwierig, und der Wegfall der Schreiben ist eher ein Tropfen auf den heissen Stein.
Und noch eine Überlegung:
Die Schreiben sind für die Finanzbeamten grundsätzlich bindend. Das setzt aber voraus, dass der Beamte sie auch kennt, was nach unserer Erfahrung, besonders bei den Bürger entlastenden Schreiben, keineswegs sicher ist. Es kommt häufig vor, dass wir die Verwaltung auf entsprechende Schreiben hinweisen, im Einzelfall sogar zur Verfügung stellen müssen.
Manchmal ist es natürlich auch günstiger für den Steuerbürger, wenn der Beamte ein an sich anzuwendendes Schreiben der vorgesetzten Behörde nicht kennt. Aber auch darauf können Sie sich nicht verlassen, selbst wenn das Schreiben noch so alt oder abwegig ist.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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4.5.2010 von Harald Kern.
Einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2010 ist zu entnehmen, dass sich Klagen beim Finanzgericht lohnen. Nahezu die Hälfte aller Klagen sei in 2009 ganz oder teilweise erfolgreich gewesen. Hinzu kommen nach Angabe des Gerichts die Fälle, in denen das Finanzamt nach Hinweis des Gerichts von sich aus den Steuerbescheid zugunsten der Steuerpflichtigen geändert hat, ohne dass es zu einer förmlichen Entscheidung gekommen ist, oder wo es zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen ist.
Das ist eine sehr erfreuliche Meldung, die allerdings auch zeigt, welch große Probleme die Finanzverwaltung bei der Anwendung des Rechts hat. Dies wiederum entspricht auch unserer täglichen Erfahrung, ist aber angesichts der ständig steigenden Änderungsgeschwindigkeit der Vorschriften weniger der Verwaltung als dem Gesetzgeber anzukreiden.
Übrigens, um eine Klage beim Finanzgericht einzulegen brauchen Sie keinen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen anderen Rechtsanwalt. Insbesondere die Rechtsanwälte haben regelmäßig eher wenig mit Steuern zu tun, obwohl sie formell natürlich eine Klage einlegen könnten. Es ist aber, von einzelnen Fällen in denen es um Verfahrensrecht oder Strafrecht geht abgesehen, sinnvoller, die Klage durch den Steuerberater einlegen zu lassen. Näheres dazu auch auf unserer Webseite in der Rubrik “Klagen vor den Finanzgerichten“.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.4.2010 von Harald Kern.
Kann es sein, dass die Steuer auf ein Erbe höher ist als das Erbteil selbst, man also noch was draufzahlen muss ? Zunächst ist man geneigt zu sagen, das kann es nicht geben, aber wie die Praxis zeigt, ist die Finanzverwaltung hier gelegentlich anderer Meinung.
Ein Erblasser hatte ein Vermächtnis in Höhe von 500.000,– Euro bestimmt, dass seine Ehefrau auszahlen sollte. Tatsächlich war das Erbe gar nicht so groß, so dass der Vermächtnisnehmer letztlich nur 90.000,– Euro bekam, weil nicht mehr da war. Das Finanzamt ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte Erbschaftsteuer auf 500.000,– Euro fest, in der Summe 143.492,– Euro, also mehr, als letztlich beim Vermächtnisnehmer angekommen war. Dieser hätte also im Ergebnis draufzahlen müssen.
Er legte natürlich Einspruch ein, und beantragte abweichende Steuerfestsetzung. Diese wurde aber abgelehnt, weil die Steuerfestsetzung formaljuristisch korrekt war. Dagegen klagte der Vermächtnisnehmer beim Finanzgericht Düsseldorf - und gewann.
Gut, dass es Steuerberater gibt, die nicht gleich klein beigeben, so dass letztlich ein Ergebnis, das jeder klar denkende Mensch für unbillig halten muss, verhindert werden kann. Unverständlich ist mir allerdings, dass das Finanzamt hier nicht im Vorfeld bereits einer sachgerechten Lösung zugestimmt hat.
Sicher ein Ausnahmefall, und zum Glück nicht die Regel, aber dann doch nach unserer Erfahrung so ungewöhnlich nicht.
Näheres zum Urteil des Finanzgerichts gibt es auf der Webseite des Finanzgerichts Düsseldorf.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.4.2010 von Harald Kern.
Wir haben eine neue Rubrik eingerichtet:
“Erfahrungen mit der Finanzverwaltung”
Hier wollen wir in loser Folge über positive und negative, in jedem Fall aber über bemerkenswerte, Erfahrungen aus unsere täglichen Praxis als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Umgang mit der Finanzverwaltung berichten. Dabei sind manchmal erstaunliche, manchmal ärgerliche Erfahrungen, manchmal auch Erlebnisse, die zum Schmunzeln oder zum Lachen bringen. Auch über erfreuliche und bürgerfreundliche Erlebnisse und Entscheidungen, zB. in Einspruchsverfahren, wollen wir berichten, wir wollen schließlich fair bleiben, und vielleicht können wir ja auch das ein oder andere Zeichen setzen, mit positiven Beispielen aus der Welt der Behörden.
In erster Linie werden das Erfahrungen mit den Finanzämtern in unserer Region sein, also dem Finanzamt Aschaffenburg, dem Finanzamt Obernburg und Amorbach, dem Finanzamt Lohr und dem Finanzamt Marktheidenfeld. Weitere Erfahrungen betreffen aber auch Finanzämter wie Offenbach, Darmstadt, Frankfurt, Hanau, Dieburg, Würzburg, Hofheim, Wiesbaden, Walldürn und andere überregionale Finanzämter, insbesondere aus der Region Rhein-Main.
Ausserdem wollen wir über bemerkenswerte Urteile von Finanzgerichten berichten, die unverständliche Vorgehensweisen der Finanzverwaltung - glücklicherweise - gelegentlich wieder geraderücken. Manchmal muss der Rechtsstaat eben auch erkämpft oder verteidigt werden.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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