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5.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einer Pressemitteilung vom 04.08.2010 Stellung zu Konsequenzen und zur weiteren Vorgehensweise wegen des des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Frage der Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Pressemitteilung des BMF kann man zB. hier bei DATEV nachlesen.
Eine Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil gibt es ebenfalls bei DATEV.
Das Urteil ist erfreulich und bestätigt die Linie des BVerfG, das sog. objektive Nettoprinzip durchzusetzen. Das bedeutet, dass nur das Einkommen der Besteuerung unterliegen kann, das tatsächlich nach Abzug der notwendigen Kosten auch übrig bleibt. Fiskalische oder andere Überlegungen müssen sich daran orientieren.
Im Fall der Kosten für ein Arbeitszimmer war dieses Pribzip verletzt, weil Kosten, deren berufliche Veranlassung gar nicht streitig war, aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht zum Abzug zugelassen waren. Dies ist nicht zulässig, ähnlich wie es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte auch der Fall war.
Interessant und erfreulich ist, dass das BVerfG der steuerrechtlichen Definition, oder besser “Konstruktion”, des sog. “qualitativen Mittelpunkts” der Tätigkeit eine Absage erteilt hat. Diese Konstruktion ist für steuerjuristische Laien kaum nachzuvollziehen, ich habe in der Praxis beim Versuch, das zu erklären, immer wieder Unverständnis festgestellt.
Bemerkenswert ist auch, dass die entsprechende Steuerbescheide nur geändert werden, wenn entweder ein Einspruch bereits eingelegt war, oder das wenn Finanzamt den Bescheid unter “Vorläufigkeitsvermerk” gestellt hat. Wer also bisher ggf. keine Kosten angesetzt hat, weil er die Gesetzeslage akzeptiert hat, schaut möglicherweise in die Röhre.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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4.5.2010 von Harald Kern.
Einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2010 ist zu entnehmen, dass sich Klagen beim Finanzgericht lohnen. Nahezu die Hälfte aller Klagen sei in 2009 ganz oder teilweise erfolgreich gewesen. Hinzu kommen nach Angabe des Gerichts die Fälle, in denen das Finanzamt nach Hinweis des Gerichts von sich aus den Steuerbescheid zugunsten der Steuerpflichtigen geändert hat, ohne dass es zu einer förmlichen Entscheidung gekommen ist, oder wo es zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen ist.
Das ist eine sehr erfreuliche Meldung, die allerdings auch zeigt, welch große Probleme die Finanzverwaltung bei der Anwendung des Rechts hat. Dies wiederum entspricht auch unserer täglichen Erfahrung, ist aber angesichts der ständig steigenden Änderungsgeschwindigkeit der Vorschriften weniger der Verwaltung als dem Gesetzgeber anzukreiden.
Übrigens, um eine Klage beim Finanzgericht einzulegen brauchen Sie keinen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen anderen Rechtsanwalt. Insbesondere die Rechtsanwälte haben regelmäßig eher wenig mit Steuern zu tun, obwohl sie formell natürlich eine Klage einlegen könnten. Es ist aber, von einzelnen Fällen in denen es um Verfahrensrecht oder Strafrecht geht abgesehen, sinnvoller, die Klage durch den Steuerberater einlegen zu lassen. Näheres dazu auch auf unserer Webseite in der Rubrik “Klagen vor den Finanzgerichten“.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.4.2010 von Harald Kern.
Kann es sein, dass die Steuer auf ein Erbe höher ist als das Erbteil selbst, man also noch was draufzahlen muss ? Zunächst ist man geneigt zu sagen, das kann es nicht geben, aber wie die Praxis zeigt, ist die Finanzverwaltung hier gelegentlich anderer Meinung.
Ein Erblasser hatte ein Vermächtnis in Höhe von 500.000,– Euro bestimmt, dass seine Ehefrau auszahlen sollte. Tatsächlich war das Erbe gar nicht so groß, so dass der Vermächtnisnehmer letztlich nur 90.000,– Euro bekam, weil nicht mehr da war. Das Finanzamt ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte Erbschaftsteuer auf 500.000,– Euro fest, in der Summe 143.492,– Euro, also mehr, als letztlich beim Vermächtnisnehmer angekommen war. Dieser hätte also im Ergebnis draufzahlen müssen.
Er legte natürlich Einspruch ein, und beantragte abweichende Steuerfestsetzung. Diese wurde aber abgelehnt, weil die Steuerfestsetzung formaljuristisch korrekt war. Dagegen klagte der Vermächtnisnehmer beim Finanzgericht Düsseldorf - und gewann.
Gut, dass es Steuerberater gibt, die nicht gleich klein beigeben, so dass letztlich ein Ergebnis, das jeder klar denkende Mensch für unbillig halten muss, verhindert werden kann. Unverständlich ist mir allerdings, dass das Finanzamt hier nicht im Vorfeld bereits einer sachgerechten Lösung zugestimmt hat.
Sicher ein Ausnahmefall, und zum Glück nicht die Regel, aber dann doch nach unserer Erfahrung so ungewöhnlich nicht.
Näheres zum Urteil des Finanzgerichts gibt es auf der Webseite des Finanzgerichts Düsseldorf.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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28.1.2010 von Harald Kern.
Ein aktuelles Urteil zugunsten aller Steuerpflichtigen:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gemischte Reisekosten künftig auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn eine gewisse private Mitveranlassung vorliegt. Bisher stand die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass eine private Mitveranlassung eine steuerliche Berücksichtigung ausschließt. Nach neuester Erkenntnis ist nun eine prozentuale Aufteilung möglich, wenn ein objektiver Maßstab gefunden werden kann.
Ob das auch für andere gemischt veranlasste Aufwendungen durchschlägt, ist noch offen, nach der Begründung des BFH aber wahrscheinlich.
Das freut uns doch, wenn das oberste Steuergericht auch mal eine Zweifelsfrage zugunsten der Steuerbürger entscheidet, und sogar, wie hier, eine gefestigte Auffassung über Bord wirft.
Näheres zum Urteil gibt es hier wbei www.steuertipps.de.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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13.10.2009 von Harald Kern.
Ein Beitrag des Haufe-Verlags gibt einige Aspekte der aktuellen Rechtslage und aktuelle Urteile wieder.
Wichtig ist insbesondere, dass das Fahrtenbuch vollständig und laufend geführt sein muss, ein Fahrtenbuch mit Excel wird nicht anerkannt, kleinere Fehler verwerfen nicht das ganze Fahrtenbuch.
Zum kompletten Beitrag “Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch” des Haufe-Verlags.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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13.5.2009 von Harald Kern.
Inzwischen gibt es ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof zu Frage der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Eine echte “never ending story”, die insbesondere kleine Einzelunternehmer und Dienstleister trifft. Weitere Details und das Aktenzeichen des BFH gibt es hier bei www.steuertipps.de.
Meine Empfehlung: Im Zweifel Einspruch einlegen mit Hinweis auf das Aktenzeichen. Das kostet erstmal nichts, und hält den Fall offen. Die Erfolgsaussichten ähnlicher Fragen beim BFH sind allerdings in der Vergangenheit eher gering gewesen.
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30.12.2008 von Harald Kern.
Im Steuerrechtblog gibt es einen Hinweis auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur weiteren Vorgehensweise in der Angelegenheit der Pendlerpauschale. Die gute Nachricht: Die Finanzämter ändern die betroffenen Steuerbescheide von Amtswegen, wenn darin erkennbar ist, dass sich die Pendlerpauschale auswirkt. Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig der Fall. Lediglich Selbständige müssen evtl. selbst oder durch den Steuerberater dafür sorgen, dass die Pendlerpauschale rückwirkend für 2007 gewährt wird, wenn sie davon betroffen sind.
Noch offen ist, ob und auf welchem Weg zuviel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden können.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.12.2008 von Harald Kern.
Ein kurzer TV-Clip von Steuertipps-TV erklärt das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale. Zum Clip geht es hier.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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28.10.2008 von Harald Kern.
Der Bundesfinanzhof hatte über drei Klagen zur steuerfreien Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten zu entscheiden. Pro Jahr erhalten die Volksvertreter eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 43.764 Euro. Ein normaler Arbeitnehmer kann für berufliche Ausgaben lediglich 920 Euro pauschal geltend machen.
Der BFH hat entschieden, dass die Abgeordnetenpauschale mit der besonderen Stellung der Abgeordneten zu begründen ist. Diese Pauschale wird dem Abgeordneten zum einen erstattet, ohne dass er die Ausgaben nachweisen muss. Ausserdem erhält er diese Erstattung steuerfrei, er muss also keine Steuern daraus zahlen, nicht einmal für die Beträge, die er ggf. nicht für berufsbedingte Ausgaben benötigt hat.
Jeder andere Steuerbürger muss dagegen jeden Euro, den er berufsbedingt ausgibt, belegmäßig nachweisen, wenn er die Ausgaben wenigstens von seinem Einnahmen abziehen will. Andernfalls muss er auf diese Beträge, die er selbst verdient, und für den Beruf ausgibt, auch noch Steuern zahlen.
Es gibt durchaus Grund zur Annahme, dass unsere Steuergesetze und die entsprechenden formellen Vorschriften weit einfacher wären, wenn die Abgeordneten die gleichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen hätten wie der Normalbürger.
Interessanterweise war einer der Kläger ein Richter am Finanzgericht. Und interessanterweise hielt der BFH es nicht für notwendig, die Klage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Weitere Infos zu dem Fall gibt es hier bei www.steuertipps.de.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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26.9.2008 von Harald Kern.
Der Bund der Steuerzahler führt ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschaffung der sog. Entfernungspauschale. Das Verfahren wird jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht behandelt, nachdem der BFH bereits klargestellt hat, dass es sich entgegen der Auffassung von einigen Politikern und auch der in den Medien gelegentlioch vertretenen Meinung nicht um eine Subvention handelt. Vielmehr liegen Kosten vor, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um Einkommen zu erzielen. Da diese Kosten aus dem erzielten Einkommen auch gezahlt werden müssen, stehen diese Beträge zur Besteuerung nicht mehr zur Verfügung, sie sind ja bereits ausgegeben. Also muß das der Besteuerung zu unterwerfende Einkommen entsprechend gemindert werden.
Weitere Infos zum Verfahren und den Argumenten des Bundes der Steuerzahler auf dessen Webseite www.steuerzahler.de und im Steuerrechtblog.
Ich meine, die Argumente des Bundes der Steuerzahler sind zutreffend. Die Gegenmeinung, wonach die Kosten, die entstehen, um vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu kommen, Privatsache seien, verstößt gegen elementare Grundprinzipien des deutschen Steuersystems, so z.B. gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht die Angelegenheit beurteilt. Die Entscheidung wird noch (!) in diesem Jahr erwartet.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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