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19.1.2012 von Harald Kern.
Immer wieder neu aufgerollt: Die steuerliche Abziehbarkeit von Kosten für eine Berufsausbildung.
Bisher waren diese Kosten nur eingeschränkt steuerlich absetzbar, und nur als sog. Sonderausgaben, was zur Folge hatte, dass diese Kosten in vielen Fällen wirkungslos verpufft sind. Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof dann entschieden, dass solche Kosten unbeschränkt absetzbar sein müssen, und zwar als vorweggenommene Werbungskosten. Dies hätte zur Folge, dass man diese Kosten im Wege des Verlustvortrags auch in späteren Jahren berücksichtigen und dann mit Einkünften verrechnen könnte. Das macht wirtschaftlich Sinn, denn für die Erzielung dieser Einnahmen sind die Kosten ja entstanden. Diese Kosten nur deswegen nicht zu berücksichtige, weil sie nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen entstanden sind, erschien den BFH nicht sachgerecht. Dies dürfte auch dem Rechtsempfinden der meisten Steuerbürger entsprechen, insbesondere dann, wenn es sich um hohe Kosten handelt, die ggf. sogar über Kredit finanziert sind und in den Folgejahren aus den dann erzielten Einkünften wieder getilgt werden müssen, wie das z.B. typischerweise bei Piloten der Fall ist.
Diese neue Rechtslage war offenbar der Finanzverwaltung nicht genehm, weshalb sie ein Gesetz eingebracht hat, das auch verabschiedet wurde, worin die bisherige Rechtslage im Wesentlichen wieder hergestellt wurde.
Der Bund der Steuerzahler berichtet jetzt, dass nun ein erstes Verfahren gegen diese Neuregelung anhängig ist. Weitere Erläuterungen und Tipps zum weiteren Vorgehen gibt es in einer aktuellen Pressemitteilung des BdStZ.
Die Pressemitteilung findet man hier: Pressemitteilung Bund der Steuerzahler wegen steuerlicher Abziehbarkeit der Kosten der Berufsausbildung.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Rechtsprechung, Steuertips | Keine Kommentare »
18.1.2012 von Harald Kern.
Es erstaunt doch jedesmal, welche perfiden Abzockmaschen immer wieder auftauchen.
Aktueller Fall:
Unternehmen erhalten ein Schreiben, in dem der Anschein erweckt wird, sie sollen für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Gebühr bezahlen. Es werden insbesondere neu gegründete Firmen angeschrieben.
Man kennt das ja schon, wenn man eine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, bekommt man amtlich aussehende Schreiben, die die Eintragung in dubiose “Gewerberegister” oder ähnliches anbieten, möglichst noch als sich automatisch verlängerndes Abo über mehrere Jahre. Wenn man das unterschreibt und zurückschickt, ohne das Kleingedruckte gelesen zu haben, in der Annahme, man müsse lediglich die Daten als korrekt bestätigen, bekommt man nach einiger Zeit eine saftige Rechnung geschickt, und kurz danach eine Mahnung und Androhung weiterer rechtlicher Schritte.
Jetzt sind einige Gauner anscheinend auf den Dreh mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. gekommen. Also Vorsicht, auf keinen Fall zahlen oder zurückschicken. Interessant ist dabei, dass die Firmen, von denen die Schreiben kommen, meist sogar im Ausland sitzen, was aber wahrscheinlich nur ersichtlich ist, wenn man genau hinschaut.
Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie Ihren Steuerberater.
Alleinzuständig für die Vergabe der USt-ID-Nr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-Id-Nr., und diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Es besteht auch die Möglichkeit, das direkt online zu machen, den Link dazu finden Sie auf unserer Webseite im Mandantenbereich, oder auch hier direkt beim Onlineserver der Finanzverwaltung.
Danke an den Blog Steuerrechtblog.de für den Hinweis auf diese neue Masche.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Vorsicht Falle !, Steuertips | Keine Kommentare »
30.12.2011 von Harald Kern.
Ein Steuertipp, den man stärker nutzen könnte, und an den wir immer wieder gerne erinnern:
Spenden sind steuerlich voll absetzbar, im Rahmen von gewissen Höchstgrenzen, die allerdings so hoch sind, dass sie regelmäßig kein Problem darstellen. Wer also sein Einkommen kurz vor Jahresende oder generell noch mit sinnvollen Ausgaben senken oder drücken möchte, kann das damit sehr einfach und effektiv tun. Oft besteht ja sogar die Möglichkeit, einen Werbeeffekt zu erzielen, mit Presse oder offizieller Veröffentlichung oder Nennung. Das macht das ganze doppelt effektiv, insbesondere, wenn Initiativen und Aktionen im lokalen Umfeld unterstützt werden. Schauen Sie nur in die lokale Zeitung, wer dort alles erscheint, mit sogar relativ geringen Beträgen. “Tue Gutes und sage es weiter” ! Sehen Sie sich doch einfach mal in Ihrem Ort oder Ihrer Stadt um, da gibt es sicher unterstützenswerte Aktivitäten.
Durch die Steuerersparnis kostet Sie das Ganze nur grob gesagt die Hälfte, und Sie können genau bestimmen, wohin Ihr Geld fliesst, und was damit gemacht wird. Diese Möglichkeit haben Sie bem Steuerzahlen leider nicht, da geht alles in den großen Topf, und bleibt sicher oft an der falschen Stelle, und sei es bei der Verwaltung, hängen.
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten !
Weitere Erläuterungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden hier bei www.steuertipps.de. Und wenn Sie im Raum Aschaffenburg etwas suchen, schauen Sie doch mal auf unserer Webseite im Bereich Profil - Mitgliedschaften, oder in unserem Kanzleiblog unter Charity, da sehen Sie einige der Aktivitäten, die wir bei Kern & Heß unterstützen. Vielleicht ist ja was für Sie dabei.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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23.5.2011 von Harald Kern.
Ein Merkblatt der IHK Berlin informiert darüber, wie Online-Umsätze steuerlich behandelt werden.
Es soll einen Überblick darüber geben, inwieweit bei Umsätzen im elektronischen Geschäftsverkehr die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Dabei wird besonders auf den grenzüberschreitenden Online-Umsatz eingegangen.
Folgende Fragen werden im Merkblatt beantwortet:
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Geschäfte im Web, Existenzgründer, Steuertips | Keine Kommentare »
20.1.2011 von Harald Kern.
Der Gesetzgeber hat per Gesetz die Steuerpflicht von Zinsen auf Steuererstattungen wieder eingeführt, nachdem der Bundesfinanzhof, mit guten Gründen, es zunächst abgelehnt hatte, diese Zinsen steuerpflichtig zu machen. Dazu muss man wissen, dass auf der anderen Seite Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind. Deshalb hat der BFH gesagt, wenn einerseits nicht abgezogen werden darf, kann andererseits nicht eine Steuerpflicht vorliegen. Einfach und verständlich.
Das passte aber offensichtlich der Finanzverwaltung nicht, deshalb wurde ein Gesetz eingebracht, das diese Rechtsprechung im Ergebnis aufhebt. Letztlich hat der Gesetzgeber, also unsere Abgeordneten des Bundestags, und die Mitglieder des Bundesrats, nur abgenickt, was die Finanzverwaltung vorgelegt hat.
Das ist schon mal skandalös meines Erachtens. Es wird aber noch besser. Denn diese Gesetzesänderung gilt rückwirkend, und zwar für alle noch offenen Fälle, also auch dann, wenn Sie die Erstattung vor Ergehen des Gesetzes erhalten haben, aber der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist. Man kann kaum glauben, dass die entsprechenden Gremien hier nicht ein Mindestmaß an rechtstaatlicher Verantwortung zeigen.
Und jetzt kommt die Krönung:
Das Finanzgericht Münster hat diese Rückwirkung sogar für verfassungsmäßig unbedenklich erklärt. Nach dem Motto, “ein guter Jurist kann alles begründen”, wird diese Rückwirkung damit gerechtfertigt, dass man ja vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs mit der Steuerpflicht habe rechnen müssen, und man auch nicht darauf habe bauen können, dass diese Rechtsprechung Bestand haben würde.
Es handelt sich wohlgemerkt um die Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts, auf deren Bestand man offenbar nicht vertrauen darf. Welches Rechtsverständnis spricht daraus ? Unglaublich !
Immerhin hat das Finanzgericht eine Revision zugelassen, so dass letztlich der Bundesfinanzhof selbst darüber entscheiden wird. Man darf gespannt sein !
Das Urteil kann man hier bei der DATEV nachlesen. Interessant ist, die Steuerjuristen unterscheiden hier wieder mal zwischen der sog. “echten” und der “unechten” Rückwirkung. Beides sind faktisch Rückwirkungen, aber Juristen können das mit entsprechenden Argumenten unterscheiden. Verboten sind “echte”, erlaubt sind “unechte”. Aber: Hier handelt es sich sogar nach Aufassung der Richter um eine “echte”, in diesem speziellen Fall ist aber auch die “echte” erlaubt.
Kann das ein normaler Steuerpflichtiger noch nachvollziehen ? Muss er ja auch nicht, dafür gibt es ja Spezialisten. Nur zahlen, das muss er selber.
Äusserst bedenklich, wie ich finde. Hoffen wir, dass der BFH das geraderückt.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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27.12.2010 von Harald Kern.
Ein Steuertipp, der nach unserer Erfahrung viel zu wenig genutzt wird:
Spenden sind steuerlich voll absetzbar, im Rahmen von gewissen Höchstgrenzen, die allerdings so hoch sind, dass sie regelmäßig kein Problem darstellen. Wer also sein Einkommen kurz vor Jahresende noch mit sinnvollen Ausgaben senken oder drücken möchte, kann das damit sehr einfach und effektiv tun. Oft besteht ja sogar die Möglichkeit, einen gewissen Werbeeffekt zu erzielen, mit Presse oder offizieller Veröffentlichung oder Nennung. Das macht das ganze doppelt effektiv, insbesondere, wenn Initiativen und Aktionen im lokalen Umfeld unterstützt werden. “Tue Gutes und sage es weiter” ! Schauen Sie sich doch einfach mal in Ihrem Ort oder Ihrer Stadt um, da gibt es sicher unterstützenswerte Aktivitäten.
Geld verdienen ist schließlich auch ein Stück Handlungsspielraum, und diesen Handlungspielraum kann man auch nutzen, um sinnvolle Dinge zu bewegen. Und dass man dabei auch noch ein gutes Gefühl hat, ist ein angenehmer Nebeneffekt. Durch die Steuerersparnis kostet Sie das Ganze nur grob gesagt die Hälfte, und Sie können genau bestimmen, wohin Ihr Geld fliesst, und was damit gemacht wird. Diese Möglichkeit haben Sie bem Steuerzahlen leider nicht, da geht alles in den großen Topf, und bleibt sicher oft an der falschen Stelle, und sei es bei der Verwaltung, hängen.
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten !
Weitere Erläuterungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden hier bei www.steuertipps.de. Und wenn Sie im Raum Aschaffenburg etwas suchen, schauen Sie doch mal auf unserer Webseite im Bereich Profil - Mitgliedschaften, oder in unserem Kanzleiblog unter Charity, da sehen Sie einige der Aktivitäten die wir bei Kern & Heß unterstützen. Vielleicht ist ja was für Sie dabei.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Steuertips | Keine Kommentare »
21.12.2010 von Harald Kern.
Mit dieser Überschrift ist ein Artikel bei www.mittelstanddirekt.de überschrieben. Da darin viele verbreitete Irrtümer, Halbwahrheiten und Vorurteile genannt sind, möchte ich das zum Anlass nehmen, mal ein paar Dinge zum Thema Betriebsprüfung zu kommentieren oder richtigzustellen.
Generell gilt, worauf ich schon seit Jahren auch in meinen Vorträgen zum Thema Betriebsprüfung hinweise: Eine Betriebsprüfung lässt sich nicht sicher vermeiden, aber Sie können die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung erheblich beeinflussen. Zumdest dann, wenn Sie nicht aufgrund der Größenordnung Ihres Unternehmens sowieso der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen.
Hier zu den Thesen aus dem Artikel bei www.mittelstanddirekt.de :
“1. Finanzamt beanstandet mehrfach Steuererklärungen
Sie provozieren eine Betriebsprüfung, wenn Sie häufiger wegen verspäteter oder unvollständiger Abgaben von Steuererklärungen auffallen.
Außerdem sollten Sie aufmerksam sein, wenn häufig Nachfragen zu Angaben kommen oder das Finanzamt zusätzliche Unterlagen anfordert. Diese Vorgehensweise von Seiten des Finanzamtes deutet darauf hin, dass die Sachbearbeiter skeptisch sind – und die Sachverhalte durch eine Betriebsprüfung klären möchten. ”
Kommentar: Das Finanzamt prüft regelmäßig Ihre Angaben, und fordert wenn notwendig Belege an, soweit die nicht sowieso schon beiliegen. Eine Anforderung im Rahmen der Steuerveranlagung ist eher ein Zeichen dafür, dass der Beamte den Fall abschließend prüfen will.
Verspätete Abgabe ist zumindest bei fehlender Verlängerung der Frist tatsächlich ein Faktor, der die Prüfungswahrscheinlichkeit erhöht.
“2. Gewinn des Unternehmens schwankt stark
Normalerweise entwickeln sich Umsatz und Gewinn gleichmäßig. Ein Grund für eine Prüfung kann vorliegen, wenn der Gewinn bei stetiger Umsatzentwicklung schwankt. ”
Kommentar: Das ist zwar wirtschaftlicher Quatsch, erhöht aber tatsächlich die Wahrscheinlichkeit der Prüfung, zumindest wenn keine plausiblen Gründe für die Schwankungen ersichtlich sind oder dargelegt werden.
“3. Umsatz oder Gewinn weichen vom Branchendurchschnitt ab
Das Finanzamt verfügt über Richtsatzsammlungen. Sie fassen den durchschnittlichen Gewinn und Umsatz verschiedener Gewerbe zusammen. Eine Prüfung ist wahrscheinlich, wenn Ihre Ergebnisse deutlich von denen in der Richtsatzsammlung abweichen. ”
Kommentar: Das ist genauswowenig ein Hinweis auf eine bevorstehende Prüfung wie die beiden vorigen Punkte, kann aber - verständlicherweise - tatsächlich ein Anlass für eine Prüfung sein.
“4. Hohe Einlagen und Entnahmen bei nur geringem Privatvermögen
Das Finanzamt trennt nicht zwischen privat und geschäftlich: Ihre finanzielle Situation sollte es erlauben, wenn Sie etwa teure Gegenstände in Ihr Unternehmen einbringen oder ins Privatvermögen überführen.
Das Finanzamt könnte sonst vermuten, Sie hätten Einnahmen nicht angegeben – ein Anlass für eine Betriebsprüfung. ”
Kommentar: Auch das ist kein Hinweis auf eine Prüfung, sondern eher ein Hinweis auf andere Dinge …., und deswegen erhöht sich auch hier die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung. Aber das kann man ja selbst beeinflussen.
“5. Die Rechtsform hat sich geändert
Ein häufiger Anlass für eine Betriebsprüfung sind Änderungen in der Unternehmensrechtsform, zum Beispiel ein Wechsel vom Einzelunternehmen zu einer OHG.
Bei dieser Betriebsprüfung soll geprüft werden, ob durch den Rechtsformwechsel Vermögen oder Einnahmen verschleiert wurden.”
Kommentar: Das halte ich nicht für stichhaltig. Aufgrund der komplexen steuerlichen Fragen, die bei einem Rechtsformwechsel zu behandeln und zu beachten sind, steigt einfach das Risiko, dass steuerlich Fehler gemacht werden. Deshalb ist ggf. aus der Sicht des Finanzamts eine Prüfung angesagt. Dass dadurch Vermögen oder Einnahmen verschleiert werden würden, isz meiner Einschätzung nach keine Befürchtung des Finanzamts. Allenfalls hofft man, durch Fehler bei der Umsetzung des Rechtsformwechsels zu zusätzlichen Steuern zu kommen.
Wie man sieht, sind die meisten Punkte doch eher nicht zutreffend, oder eher Anlass einer Prüfung als Anzeichen dafür. Gut, dass man das - entsprechende Beratung vorausgesetzt - doch auch in gewissem Umfang beeinflussen kann.
Da auch ein Prüfer des Finanzamts unter einem gewissen Ergebnisdruck steht, ist die beste Prüfung aus der Sicht des Steuerpflichtigen immer die, die gar nicht, oder zumindest nicht bei einem selbst, stattfindet (St. Florian lässt grüssen).
Ein paar weitere Anmerkungen zu Thema Betriebsprüfung gibt es auch auf unserer Kanzleiwebseite.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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14.12.2010 von Harald Kern.
Bei www.steuertipps.de gibt es Hinweise zu den Änderungen aufgrund des aktuellen Jahressteuergesetzes, soweit sie für Kapitalanleger von Bedeutung sind. Die meisten der Änderungen sollen ab 2011 gelten, allerdings nicht alle.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Steuertips | Keine Kommentare »
9.12.2010 von Harald Kern.
Was bei einer Weihnachtsfeier zu beachten ist, damit der Fiskus nicht das größte Geschenk bekommt, ist aus aktuellem Anlass hier bei www.steuertipps.de zu lesen. Für den Steuerlaien sicher erstaunlich, was alles zu beachten ist, und wo ein Lohnsteuerprüfer angreifen kann und Lohnsteuer kassieren möchte.
Weitere Infos zum Thema Weihnachtsfeier und allgemein Betriebsfeiern hier bei www.steuertipps.de .
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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2.12.2010 von Harald Kern.
Interessant für Musiker und Künstler:
Ein aktuelles Urteil des des Finanzgerichts Köln besagt, dass ein Berufsmusiker die Kosten für ein häusliches Übungszimmer ohne Begrenzung abziehen kann (FG Köln AZ 9 K 3882/09 v. 13.10.2010). Es handelt sich bei einem Übungszimmer nicht um ein typisches häusliches Arbeitszimmer, in dem überwiegend typische Verwaltungs- oder Vorbereitungstätigkeiten ausgeführt werden.
Das gilt natürlich erst Recht für einen Proberaum oder einen Unterrichtsraum. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, es handele sich um ein solches “häusliches Arbeitszimmer”, was zur Folge hatte, dass zunächst ab 2007 überhaupt keine Kosten mehr absetzbar waren. Durch das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer wären wieder 1.250,– Euro p.a. absetzbar.
Aufgrund der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entfällt diese Höchstbegrenzung jetzt auch. Einen Haken hat das Ganze aber noch. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen, es steht also zu befürchten, dass erst der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schafft. Bis dahin bleibt eine Rechtsunsicherheit und ein Risiko bestehen.
In der Praxis haben die Finanzämter nach unserer Erfahrung bereits bisher zumindest einen Probe- und Aufnahmeraum akzeptiert, und zwar auch dann, wenn er in der eigenen Wohnung gelegen ist, zumindest wenn man die entsprechende Nutzung zB. mit Fotos glaubhaft gemacht hat.
Es bleibt abzuwarten, was der BFH zu dem Urteilsfall sagt. Entscheidend sind natürlich immer die Umstände des Einzelfalls und die entsprechende Darlegung gegenüber dem Finanzamt.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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