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Archiv der Kategorie Steuertips

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Absetzbarkeit von Kosten für ein Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einer Pressemitteilung vom 04.08.2010 Stellung zu Konsequenzen und zur weiteren Vorgehensweise wegen des des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Frage der Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Pressemitteilung des BMF kann man zB. hier bei DATEV nachlesen.

Eine Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil gibt es ebenfalls bei DATEV.

Das Urteil  ist erfreulich und bestätigt die Linie des BVerfG, das sog. objektive Nettoprinzip durchzusetzen. Das bedeutet, dass nur das Einkommen der Besteuerung unterliegen kann, das tatsächlich nach Abzug der notwendigen Kosten auch übrig bleibt. Fiskalische oder andere Überlegungen müssen sich daran orientieren.

Im Fall der Kosten für ein Arbeitszimmer war dieses Pribzip verletzt, weil Kosten, deren berufliche Veranlassung gar nicht streitig war, aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht zum Abzug zugelassen waren. Dies ist nicht zulässig, ähnlich wie es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte auch der Fall war.

Interessant und erfreulich ist, dass das BVerfG der steuerrechtlichen Definition, oder besser “Konstruktion”, des sog. “qualitativen Mittelpunkts” der Tätigkeit  eine Absage erteilt hat. Diese Konstruktion ist für steuerjuristische Laien kaum nachzuvollziehen, ich habe in der Praxis beim Versuch, das zu erklären, immer wieder Unverständnis festgestellt.

Bemerkenswert ist auch, dass die entsprechende Steuerbescheide nur geändert werden, wenn entweder ein Einspruch bereits eingelegt war, oder das wenn Finanzamt den Bescheid unter “Vorläufigkeitsvermerk” gestellt hat. Wer also bisher ggf. keine Kosten angesetzt hat, weil er die Gesetzeslage akzeptiert hat, schaut möglicherweise in die Röhre.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Selbstanzeige ? Bundesregierung kauft weitere Steuersünder-CD

Die Bundesregierung hat eine weitere CD mit Daten von potentiellen Steuersündern gekauft, (siehe zB. Artikel im Manager-Magazin). Man kann zur juristischen Beurteilung eines Kaufs von unrechtmäßig erworbenen Daten stehen wie man will. Im Einzelfall müssen sich möglicherweise Betroffene sich aber doch Gedanken machen, ob der Weg einer Selbstanzeige gegangen werden soll.

Interessant ist auch, dass sich jetzt herausstellt, dass die entsprechenden Depots unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten doch eher schwach abschneiden, weil vergleichweise viele und hohe Gebühren berechnet wurden.

Interessante Infos und Erkenntnisse dazu im Artikel der Wirtschaftswoche zum Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Meldung zur Künstlersozialkasse online möglich

Künftig ist es möglich, die Meldung der Künstlersozialabgabe über das Onlineformular der KSK elektronisch zu erstellen und online zu übermitteln. Das gilt für die Jahresmeldung, die bis zum 31.03. der Folgejahres der KSK vorliegen muss, als auch für den sog. ” Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG”.

Die Formulare kann man im Formularcenter der KSK unter www.kuenstlersozialkasse. de downloaden oder ausfüllen. Zur Online-Übertragung ist allerdings eine Signaturkarte notwendig. Diese bekommen Sie im Zweifel bei Ihrem Steuerberater. Näheres dazu hier in unserem Kanzleiblog zur Smartcard mit Signatur von der DATEV.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Steuerberaterverband fordert Wiederzulassung der Abziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten

Mein Kollege Frank Rösner weist in seinem Blog darauf hin, dass der Deutsche Steuerberaterverband sich nach wie vor für die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten einsetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlichen Urteil entschieden, dass eine Abziehbarkeit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei.

Der BFH hat bereits in der Vergangenheit dem Steuergesetzgeber sehr weite Regelungsbefugnisse eingeräumt, wogegen das Bundesverfassungsgericht  dies gelegentlich schon strenger beurteilt hat. Möglicherweise wird auch hier das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Grenzen aufzeigen müssen. Übrigens haben bei der damaligen Abstimmung über das Gesetz im Bundestag alle Parteien den Sinn der Abschaffung bezweifelt, nachzulesen im Protokoll der damaligen Sitzung, aber dann haben die damaligen Regierungsparteien letztlich doch dem gesamten Gesetzespaket zugestimmt, wohl alle im Grunde alle gegen besseres Wissen. Dass man sich jetzt so schwer tut, das zu korrigieren, kann wohl nur mit der Haushaltslage zu tun haben.

Ich meine, wenn der Staat seinen Bürgern zumutet, ein so kompliziertes Steuerrecht zu haben, dass selbst ein Privatmann ohne Steuerberater nicht mehr klarkommt, dann muss er diese zwangsläufigen Kosten auch zum Abzug zulassen. Ansonsten werden Einkommensteile besteuert, die gar nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie bereits ausgegeben werden mussten. Das wiederum verstößt gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Weitere Infos zum Thema Steuerberatungskosten und zum Standpunkt des Steuerberaterverbands … 

Übrigens haben die Steuerberater selbst nur ein relativ geringes eigenes Interesse an der Angelegenheit, wie bisweilen unterstellt wird, weil die sog. privaten Steuerberatungskosten in der Regel nur einen geringen Anteil an den gesamten Honorareinnahmen haben.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

So wird eine Auskunft vom Finanzamt verbindlich

Ein Beitrag bei www.mittelstanddirekt.de beschäftigt sich mit dem Thema, wie bekomme ich eine Auskunft vom Finanzamt, die für mich und das Finanzamt bindend ist, auf die ich mich also verlassen kann. Das ist nämlich gar nicht so einfach. Die Regeln werden in Kurzform im Artikel zum Thema “verbindliche Auskunft vom Finanzamt” dargestellt.

Dazu noch ein paar Anmerkungen aus unserer täglichen Praxis als Steuerberater.

Man liest häufig bei irgendwelchen Zweifelsfragen oder Gestaltungstipps, man müsse oder solle einzelne Fragen am besten mit dem Finanzamt vor Ort klären. Übersehen wird, dass das praktisch gar nicht so einfach ist. Denn: Auskünfte vom Finanzamt, schriftlich oder mündlich, sind zunächst lediglich eine unverbindliche Meinungsäusserung des Sachbearbeiters, ohne rechtliche Qualität. Wenn der nächste Sachbearbeiter oder ein Vorgesetzter den Sachverhalt anders beurteilt, steht einer Änderung der Steuer, auch rückwirkend, nichts im Wege.

Es gibt davon nur zwei Ausnahmen: eine sog. verbindliche Auskunft, oder ein Antrag auf verbindliche Beurteilung im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die verbindliche Auskunft ist an erhebliche formelle und fachliche Voraussetzungen gebunden, in der Regel ohne Steuerberater gar nicht zu machen. Ausserdem kostet sie Geld beim Finanzamt, und zwar auch bei einer negativen Beurteilung. Nach unserer Erfahrung neigen die Ämter dazu, formell die Auskunft abzulehnen, und dann eine, jedoch unverbindliche, Meinung zu äussern. Oder es wird - sicherheitshalber - eine sehr restriktive, also für den Steuerpflichtigen ungünstige, Auffassung vertreten, die einen dann oft auch nicht weiterbringt.

Praktisch sind also solche Auskünfte oder auch Zusagen für eine bestimmte Beurteilung die Ausnahme, das Amt wird sich in der Regel nicht binden und sich alles offen halten. Bedauerlich, aber tägliche Realität, auf die man sich einstellen muss.

Trotzdem kann man damit umgehen, und ein erfahrener Steuerberater wird dabei hilfreich sein.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Steuerliches Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen fällt

Ein aktuelles Urteil zugunsten aller Steuerpflichtigen:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gemischte Reisekosten künftig auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn eine gewisse private Mitveranlassung vorliegt. Bisher stand die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass eine private Mitveranlassung eine steuerliche Berücksichtigung ausschließt. Nach neuester Erkenntnis ist nun eine prozentuale Aufteilung möglich, wenn ein objektiver Maßstab gefunden werden kann.

Ob das auch für andere gemischt veranlasste Aufwendungen durchschlägt, ist noch offen, nach der Begründung des BFH aber wahrscheinlich.

Das freut uns doch, wenn das oberste Steuergericht auch mal eine Zweifelsfrage zugunsten der Steuerbürger entscheidet, und sogar, wie hier, eine gefestigte Auffassung über Bord wirft.

Näheres zum Urteil gibt es hier wbei www.steuertipps.de.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Anwendungsschreiben zu Abgeltungsteuer mit über 100 Seiten

Das Bundesfinanzministerium hat am 22.12.2009 ein Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer herausgegeben, und zu Einzelfragen der Anwendung der Abgeltungsteuer Stellung bezogen. Man bedenke, dass die Abgeltungsteuer eigentlich zur Vereinfachung dienen sollte, das Anwendungsschreiben hat jetzt 105 Seiten. Ob die Finanzverwaltung das überhaupt umsetzen kann, ist fraglich. Von Bedeutung ist das für alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Wir Steuerberater werden uns damit auseinanderzusetzen haben.

Weitere Infos zum BMF-Schreiben und  zur Abgeltungsteuer gibt esauf den Seiten von www.steuertipps.de.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Fünf Steueränderungen ab 2010

Die schwarz-gelbe Koalition hat bereits einige Steueränderungen beschlossen, denen allerdings der Bundestag und der Bundesrat noch zustimmen muss. Die beiden Kammern müssen das so genannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz noch im Dezember bestätigen, das die Änderungen beinhaltet.

Unter anderem sind Änderungen in folgenden Bereichen vorgesehen :

  • Abschreibungen
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge.

Wichtig sind meines Erachtens besonders die Änderungen bei  der Abschreibung, hier werden Änderungen der Vorgängerregierung zum Teil wieder rückgängig gemacht. Ausserdem sind für Mittelständler die Änderungen bei der Unternehmensnachfolge wichtig und sinnvoll.

Weitere Infos gibt es bei www.impulse-gruenderzeit.de und bei www.mittelstanddirekt.de.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Aktuelle Rechtslage beim Fahrtenbuch

Ein Beitrag des Haufe-Verlags gibt einige Aspekte der aktuellen Rechtslage und aktuelle Urteile wieder.

Wichtig ist insbesondere, dass das Fahrtenbuch vollständig und laufend geführt sein muss, ein Fahrtenbuch mit Excel wird nicht anerkannt,  kleinere Fehler verwerfen nicht das ganze Fahrtenbuch.

Zum kompletten Beitrag “Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch” des Haufe-Verlags.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen

So ist ein Beitrag bei  www.mittelstanddirekt.de überschrieben, der auf einem Artikel des Managermagazins Impulse beruht. Ein gutes Beispiel, wie in diesen Magazinen oberflächliche Informationen gegeben werden, die den Fachmann jedoch nicht ersetzen können, weil die praktische Erfahrung fehlt.

Tatsächlich sind in der aktuellen, krisenbedingten Situation Steuerzahlungen lästig und belasten die Liquidität, insbesondere, wenn die Gewinne der Vorjahre, auf denen die Steuerzahlungen basieren, gar nicht mehr vorhanden sind. Insofern ist das Thema interessant und wichtig.

Nachfolgend Auszüge aus dem Beitrag und Anmerkungen dazu:

“Das Manager-Magazin Impulse hat vier Möglichkeiten für Unternehmen zusammengestellt, die ihre Steuerschuld nicht zahlen können:

1. Anpassung
Die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer kann nachträglich nach unten korrigiert werden.

Ein Antrag wird in der Regel gewährt, wenn der Steuerpflichtige die rückläufige Geschäftsentwicklung differenziert belegen kann.”

Anmerkung:

Nach unserer Einschätzung und Erfahrung ist dieser Weg der wichtigste und einfachste Weg, die Liquiditätsbelastung durch laufende Steuerzahlungen zu vermindern. Hintergrund ist, dass die Vorauszahlungen auf der Basis der Gewinne der Vergangenheit beruhen, auch wenn der aktuelle Gewinn viel niedriger ist oder gar ein Verlust vorliegt.

Die Anpassung ist bei Vorlage entsprechender aktueller Zahlen in der Regel unproblematisch. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Finanzämter angewiesen, angesichts der Krise keine überzogenen Anforderungen an die Begründung eines Herabsetzungsantrags zu stellen.

Weiter im Beitrag:

“2. Stundung
Die Zahlung der Steuer kann gestundet werden, wenn allein wegen der Steuerschuld die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.

Die Stundung kann formlos beantragt werden und kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat.”

Anmerkung:

Die Stundung ist zwar formlos zu beantragen. Aber dann geht die Bürokratie erst los. Es werden von den Finanzämtern umfangreiche Fragebögen versandt, mit denen Sie belegen müssen, dass Sie keine Möglichkeit der Kreditaufnahme haben. Das Finanzamt verlangt grundsätzlich eine Kreditaufnahme für Steuerzahlungen, und sieht sich nicht als Bankersatz. Wenn Sie nicht klar belegen können, dass Sie sich vergeblich um eine Kreditgewährung bemüht haben, stehen die Chancen für eine Stundung schlecht.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer werden grundsätzlich nicht gestundet. Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie eine auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzte Ratenzahlung anbieten. Das ist faktisch auch eine Stundung, wird auch entsprechend verzinst, die formellen Voraussetzungen sind aber praktisch geringer und eine Lösung kann einfacher erreicht werden.

Weiter gehts:

“3. Aufschub
Der Vollstreckungsaufschub gilt als das schlaueste Mittel unter klammen Schuldnern. Er bedeutet eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt und wird im Einzelfall gewährt, wenn einem Unternehmen vorübergehend das Geld fehlt. ”

Anmerkung:

Auch hier muss natürlich die Liquiditätsschwäche begründet, belegt und dokumentiert werden. Eine Kreditaufnahme wird auch hier grundsätzlich zugemutet, Sie müssen belegen, dass das nicht möglich ist.

Es fehlt in der Darstellung aber insbesondere, dass bei dieser Variante Säumniszuschläge anfallen, die 12 % pro Jahr betragen. Es handelt sich faktisch lediglich um den Verzicht des Finanzamts auf die Beitreibung mit Zwangsmitteln. Das kann zwar auch mal eine Lösung sein, aber man muss wissen, was das kostet.

Dass das wirklich der Königsweg für klamme Schuldner ist, möchte ich bezweifeln.

Und zu guter Letzt:

” 4. Erlass
Die Steuer kann ausnahmsweise komplett erlassen werden, wenn das Einziehen “nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre”.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, der seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat. Wer einen verschwenderischen Lebenswandel pflegt oder wirtschaftlich leichtsinnig handelt, hat schlechte Karten.”

Anmerkung:

Ein Erlass wird nur ganz selten ausgesprochen, denn der Fiskus verzichtet hier auf rechtlich entstandene und  grundsätzlich berechtigte und zutreffend festgesetzte Steuern. Ein Verzicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Konkurs droht, oder andere Erlassgründe vorliegen, die so stark sind , dass ein Verzicht auf die Steuerschuld gerechtfertigt erscheint. Im Zweifel lässt das Finanzamt Unternehmen auch über die Klinge springen,  wenn die Steuer durch eigenes schuldhaftes Verhalten nicht bezahlt werden kann.

Man sieht also auch hier, dass man nicht alles glauben soll, was in der Zeitung steht … :-).

Im Zweifel muss man halt jemanden fragen, der sich wirklich auskennt. Zum kompletten Beitrag “Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen” auf www.mittelstanddirekt.de geht es hier.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de