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18.1.2012 von Harald Kern.
Es erstaunt doch jedesmal, welche perfiden Abzockmaschen immer wieder auftauchen.
Aktueller Fall:
Unternehmen erhalten ein Schreiben, in dem der Anschein erweckt wird, sie sollen für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Gebühr bezahlen. Es werden insbesondere neu gegründete Firmen angeschrieben.
Man kennt das ja schon, wenn man eine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, bekommt man amtlich aussehende Schreiben, die die Eintragung in dubiose “Gewerberegister” oder ähnliches anbieten, möglichst noch als sich automatisch verlängerndes Abo über mehrere Jahre. Wenn man das unterschreibt und zurückschickt, ohne das Kleingedruckte gelesen zu haben, in der Annahme, man müsse lediglich die Daten als korrekt bestätigen, bekommt man nach einiger Zeit eine saftige Rechnung geschickt, und kurz danach eine Mahnung und Androhung weiterer rechtlicher Schritte.
Jetzt sind einige Gauner anscheinend auf den Dreh mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. gekommen. Also Vorsicht, auf keinen Fall zahlen oder zurückschicken. Interessant ist dabei, dass die Firmen, von denen die Schreiben kommen, meist sogar im Ausland sitzen, was aber wahrscheinlich nur ersichtlich ist, wenn man genau hinschaut.
Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie Ihren Steuerberater.
Alleinzuständig für die Vergabe der USt-ID-Nr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-Id-Nr., und diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Es besteht auch die Möglichkeit, das direkt online zu machen, den Link dazu finden Sie auf unserer Webseite im Mandantenbereich, oder auch hier direkt beim Onlineserver der Finanzverwaltung.
Danke an den Blog Steuerrechtblog.de für den Hinweis auf diese neue Masche.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Vorsicht Falle !, Steuertips | Keine Kommentare »
29.2.2008 von Harald Kern.
Bundesanzeiger Verlag warnt vor Bescheiden über Eintragungsgebühren von
Unternehmen
Nachdem in der Vergangenheit bereits vielfach Bekanntmachungen im Bundesanzeiger von dubiosen Firmen für „Geschäfte“ benutzt wurden, indem zumeist unsinnige Aufnahmen in Datenbanken angeboten wurden, wird gegenwärtig in besonders dreister Form versucht, bei Unternehmen abzukassieren, warnt der Bundesanzeiger Verlag in einer Presseinformation vom 25. Oktober 2007.
Unter der Firmierung „Deutsches Unternehmensregister“ verschickt ein angeblich in Frankfurt ansässiges Unternehmen Bescheide über Gebühren für Eintragungen in Register und Veröffentlichungen in Bekanntmachungsblättern, die nach Kenntnis des Bundesanzeiger Verlages jedenfalls zum Teil nicht existieren. Genannt werde unter anderem auch der Eintrag in das „Bundesunternehmensregister“, für den laut Bescheid eine Gebühr von 60,47 € fällig wird.
In perfider Form werde nicht zuletzt auch durch dem Gebührenbescheid beigefügte Hinweise, die zum Teil zutreffende Erläuterungen zur neuen Rechtslage und zur elektronischen Handels- und Unternehmensregisterführung enthalten, unter gleichzeitiger Verwendung des Bundesadlers der Eindruck erweckt, als sei das Unternehmen hier offiziell eingebunden.
Hierzu Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung des Bundesanzeiger Verlages: „Ein Bundesunternehmensregister oder auch ein ebenfalls genanntes Landesunternehmensregister ist mir neben dem von uns geführten offiziellen Unternehmensregister nicht bekannt. Mit solchen Anschreiben soll ganz offensichtlich nur abkassiert werden. Ich kann deshalb nur dringend raten, diesen dubiosen Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten. Für uns ist dieses unseres Erachtens betrügerische Vorgehen deshalb besonders unangenehm, weil es seit dem 1. Januar 2007 in Deutschland tatsächlich ein von uns im Auftrag des Bundesministerium der Justiz geführtes Unternehmensregister gibt, das durch solche Aktionen in ein schlechtes Licht geraten kann. Wir legen Wert darauf, mit solchen Machenschaften nicht in Verbindung gebracht zu werden und haben deshalb die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.“
(Quelle: Presseinformation des Bundesanzeiger Verlages auf der Webseite der Wirtschaftsprüferkammer )
Anmerkung: Inzwischen gibt es auch ähnliche Versuche, in denen es sogar um Beträge in Höhe von mehreren Hundert Euro geht. Die Schreiben sehen aus wie Rechnungen, im Kleingedruckten steht aber, daß es sich um ein Angebot handelt, das durch Zahlung angenommen wird. Das ist im übrigen eine übliche Masche von entsprechenden Adressbuchverlagen.
Informationen zum Verfahren der Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie der dazugehörigen Unterlagen gibt es auf den Internetseiten der WPK unter der Rubrik „Praxishinweise > Offenlegung nach EHUG“.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
Geschrieben in Vorsicht Falle !, Offenlegung Jahresabschlüsse | 2 Kommentare »