Umsatzsteuer: Jetzt Antrag auf Ist-Besteuerung stellen und Liquidität schaffen

Das Umsatzsteuerrecht kennt den Grundsatz der Soll-Besteuerung – will heißen: Eine Lieferung oder Leistung ist dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn sie geleistet oder entstanden ist. Nicht so bei der Ist-Besteuerung. Hier entsteht die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist, erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld vereinnahmt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kommt es nicht an.

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können sich durch diese Art der Versteuerung ein wenig Liquidität verschaffen, da sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen. Wie das BMF bekannt gab, können seit 13.07.2009 Anträge auf die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestellt werden. Die Umsatzgrenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wurde auf bundeseinheitlich 500.000 € angehoben. Damit ist es mehr Unternehmen möglich, ihre Umsätze nicht nach vereinbarten Entgelten zu versteuern. Dies schafft Liquidität, die in Zeiten wie dieser dringend benötigt wird. Diese Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.07.09 in Kraft und ist bis zum 31.12.2011 befristet. Abgestellt wird hier auf den Umsatz des Vorjahres. Bei Umstellung ab dem 01.07.2009 wird daher auf den Umsatz des Jahres 2008 abgestellt. 

(Quelle: haufe.de/finance – Wissen, Forum, Kontakte für Financeprofis) 

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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