Mögliche Strategien zur Offenlegung
Zum Umgang mit den geänderten Vorschriften sind folgende Strategien denkbar:
Vermeidungsstrategie
Durch bestimmte Massnahmen, insb. Änderung der Rechtsform oder der Unternehmensstruktur ist eine Vermeidung der Offenlegung möglich.
Reduktionsstrategie
Die Unterlagen für die Offenlegung werden auf das Mindestmass reduziert, so dass die publizierte Information möglichst gering ist.
Verzögerungsstrategie
Es wird so lange wie möglich mit der Veröffentlichung gewartet, so dass die publizierten Informationen durch Zeitablauf entwertet werden.
Fair-View-Strategie
Die Veröffentlichung wird offensiv genutzt zur positiven Darstellung des Unternehmens bei Kunden und Lieferanten.
Welche Strategie im Einzelfall richtig und sinnvoll ist, sollte im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Steuerberater geklärt werden.
Im Allgemeinen wird sich eine Kombination von Reduktionsstrategie mit der Verzögerungsstrategie anbieten.
Empfehlung:
Wenn Sie mit der Veröffentlichung kein Problem haben, dann veröffentlichen sie die notwendigen Daten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. Sie vermeiden damit die Androhung von Ordnungsgeldern und die Gebühr des Verwaltungsverfahrens in Höhe von
Wenn Sie in der Veröffentlichung der Daten grundsätzlich ein Problem sehen, ist es empfehlenswert, die Veröffentlichung so weit wie möglich hinauszuschieben, wenn sie sich denn nicht vermeiden lässt. Sie können dann zumindest warten, bis sie zur Veröffentlichung aufgefordert werden. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Dauer der Vorgänge in den Behörden, die erstmalige Aufforderung nicht bereits kurz nach Ablauf der Frist, etwa im Januar
Der Jahresabschluss sollte grundsätzlich im minimal möglichen Umfang gestaltet werden.
Gestaltung und Einreichung des Jahresabschlusses wird sinnvollerweise und am kostengünstigtsten durch den Steuerberater erfolgen.
Er erstellt die notwendigen Veröffentlichungsunterlagen unter Ausübung aller Wahlrechte zu Ihren Gunsten. Er erstellt also eine Bilanz und soweit notwendig eine Gewinn – und Verlustrechnung sowie einen Anhang, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten. Alle anderen Angaben werden, soweit gesetzlich zulässig, entfernt.
Diese Unterlagen reicht er im kostengünstigen XML – Format in elektronischer Form beim elektronischen Bundesanzeiger ein. Den Zeitpunkt der Einreichung bestimmen Sie.
Vorteile:
Sie reichen den Jahresabschluss auf dem kostengünstigsten Weg beim elektronischen Bundesanzeiger ein.
Ihr veröffentlichter Jahresabschluss enthält lediglich die gesetzlichen Mindestangaben.
Sie erfüllen Ihre Publizitätspflichten auf einfachem Weg.
Sie müssen sich nicht weiter darum kümmern und können sich auf ihr Geschäft konzentrieren.
Harald Kern www.kern-hess.de