Finanzielle Vorteile bei erneuerbaren Energien

Im Hinblick auf die Umwelt ist es sicher vernünftig, auf erneuerbare Energien zu setzen. Ob sich die Nutzung erneuerbarer Energien aber auch wirtschaftlich rechnet, hängt neben der sicheren Vergütung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ vor allem ab von

  • den Investitionskosten
  • den laufenden Kosten der Anlage
  • der Menge des produzierten Stroms
  • der Entwicklung der Kosten für fossile Brennstoffe
  • und der tatsächlichen Laufzeit der Anlage.

Wenn Sie die bundesweite Förderung in Form von zinsgünstigen Krediten und regionalen Zuschüssen nutzen, erscheinen solche Investitionen durchaus auch wirtschaftlich sinnvoll.

Informationen zu zinsgünstigen Krediten gibt es bei der KfW-Förderbank.

Umfassende Entscheidungshilfen biete eine sehr informative Webseite des Bundesumweltministeriums www.erneuerbare-energien.de .

Wichtig ist ausserdem die Einschaltung eines kompetenten Fachhandwerkers vor Ort. Bei Photovoltaikanlagen sind Elektrohandwerker die richtigen Ansprechpartner. Bei Solarheizungen, Blockheizkraftwerken (Kraft-Wärme-Kopplung), Wärmepumpen und Holzpelletskessel sprechen Sie am besten mit einem örtlichen Heizungsinstallateur.

Steuern:

Das Betreiben einer Anlage zur Stromgewinnung ist kein Steuersparmodell. Sie profitieren allerdings von den normalen Steuerregeln, die bei allen Investitionen gelten:

Sie können die Anschaffungskosten einer Anlage steuerlich auf die voraussichtliche Laufzeit verteilt abschreiben. Spezielle Sonderabschreibungsmöglichkeiten für erneuerbare Energien bestehen nicht.
Durch die Abschreibung und ggf. weitere laufende Kosten wird ggf. zunächst ein steuerlicher Verlust entstehen, der steuermindernd mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Durch die Abschreibung bleibt ein Teil der zufließenden Vergütungen steuerfrei.

Sie können sich die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage vom Finanzamt erstatten lassen. Dies setzt voraus, dass Sie sich nicht als umsatzsteuerlicher sog. Kleinunternehmer behandeln lassen und die laufende Vergütung der Umsatzsteuer unterwerfen. Das ist jedoch unproblematisch, da die Umsatzsteuer zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird. Allerdings müssen Sie diese Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt abführen, sie verbleibt nicht bei Ihnen. Die erstattete Umsatzsteuer aus der Anschaffung dürfen Sie dagegen behalten.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Schreibe einen Kommentar