Phobie gegen amtliche Schreiben schützt nicht vor den Folgen einer Fristversäumnis

Auch nicht schlecht: Ein Steuerpflichtiger hatte eine Rechtsbehelfsfrist versäumt und wollte sich nun damit entschuldigen, er habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben, so also auch gegen Schreiben des Finanzamts. Ihm seien dadurch bereits erhebliche Nachteile entstanden, er sei auch bereits in psychologischer Behandlung deswegen gewesen, allerdings offensichtlich bisher ohne Erfolg. Er habe panische Angst vor dem Inhalt der amtlichen Schreiben und habe sie deshalb schon häufig nicht geöffnet, sondern liegen gelassen oder entsorgt.

Ein Einspruch hatte keinen Erfolg, deswegen wurde das Finanzgericht angerufen, welches allerdings die Klage ebenfalls abwies (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, AZ 1 K 252/07 v. 23.04.2008).

Man kann daraus lernen, dass die Berufung auf, menschlich ja vielleicht nachvollziehbare, persönliche Schwächen, oder auch eine gut ausgedachte Begründung, vor dem Finanzgericht nicht unbedingt weiterhelfen.

Also, schicken Sie solche amtlichen Schreiben lieber sofort zur Prüfung an Ihren Steuerberater (wenn es sein muß auch ungeöffnet :-)).

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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