Neue Pflichten und höhere Abgaben für Mini-Jobs seit 01.01.2009

Die Zahl der bei der Minijob-Zentrale gemeldeten geringfügig Beschäftigten ist in den letzten Jahren nahezu kontinuierlich gestiegen. Am Ende des Jahres 2008 gab es in Deutschland insgesamt rund 6,8 Millionen Minijobber im gewerblichen und privaten Bereich. (Quelle: DATEV).

Seit 01 .01 .2009 gilt es bei den Minijobs zahlreiche Neuerungen zu beachten. So wurden neue Vorschriften zur Erweiterung des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung eingeführt.

Das Meldeverfahren wurde um Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt. Arbeitgeber und die steuerlichen Berater haben zukünftig bei jeder DEÜV-Abmeldung und bei der DEÜV-Jahresmeldung folgende zusätzliche Angaben zu melden:

  • · zuständige Berufsgenossenschaft (Betriebsnummer der BG),
  • · Mitgliedsnummer des Mandanten bei der Berufsgenossenschaft,
  • · Gefahrtarifstelle/Strukturschlüssel sowie
  • · die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden.

Die neuen, zusätzlichen Angaben sind auch für geringfügig entlohnte und erstmals für kurzfristig Beschäftigte erforderlich. Deshalb ist seit 2009 auch eine DEÜV-JahresentgeltmeldUng für kurzfristig Beschäftigte erforderlich, da die Arbeitsentgelte von kurzfristig Beschäftigten zur Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören.

Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber seit dem 01 .01 .2009 eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Meldung, die auch für geringfügig Beschäftigte in den hiervon betroffenen Branchen zu erstatten ist.

Daneben ist für gewerbliche Minijobs seit 2009 auch die lnsolvenzgeldumlage in Höhe von 0,10 % zusammen mit den übrigen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale monatlich abzuführen. Neu geregelt wurde zudem die Höhe der Umlagen für Krankheitsaufwendungen (U1) und für Mutterschaft (U2).

Die Abgabenbelastung 2009 für Minijobs im gewerblichen Bereich beträgt für Arbeitgeber, die am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ohne Berücksichtigung der je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft insgesamt 30,77 %.

Man sieht, dass hinsichtlich der notwendigen Aufzeichnungen und Meldungen ein Mini-Job gar nicht mehr „mini“ ist. Die dadurch entstehenden Kosten werden bei Gehältern weit unter der 400,– Euro –Grenze schnell nicht mehr in einem vernünftigem Verhältnis zum Arbeitslohn stehen. Noch dazu kommt, dass bei gelegentlichen Jobs bei jeder monatlichen Nichtbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung oder eine Abmeldung zu machen ist.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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