Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen

So ist ein Beitrag bei  www.mittelstanddirekt.de überschrieben, der auf einem Artikel des Managermagazins Impulse beruht. Ein gutes Beispiel, wie in diesen Magazinen oberflächliche Informationen gegeben werden, die den Fachmann jedoch nicht ersetzen können, weil die praktische Erfahrung fehlt.

Tatsächlich sind in der aktuellen, krisenbedingten Situation Steuerzahlungen lästig und belasten die Liquidität, insbesondere, wenn die Gewinne der Vorjahre, auf denen die Steuerzahlungen basieren, gar nicht mehr vorhanden sind. Insofern ist das Thema interessant und wichtig.

Nachfolgend Auszüge aus dem Beitrag und Anmerkungen dazu:

„Das Manager-Magazin Impulse hat vier Möglichkeiten für Unternehmen zusammengestellt, die ihre Steuerschuld nicht zahlen können:

1. Anpassung
Die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer kann nachträglich nach unten korrigiert werden.

Ein Antrag wird in der Regel gewährt, wenn der Steuerpflichtige die rückläufige Geschäftsentwicklung differenziert belegen kann.“

Anmerkung:

Nach unserer Einschätzung und Erfahrung ist dieser Weg der wichtigste und einfachste Weg, die Liquiditätsbelastung durch laufende Steuerzahlungen zu vermindern. Hintergrund ist, dass die Vorauszahlungen auf der Basis der Gewinne der Vergangenheit beruhen, auch wenn der aktuelle Gewinn viel niedriger ist oder gar ein Verlust vorliegt.

Die Anpassung ist bei Vorlage entsprechender aktueller Zahlen in der Regel unproblematisch. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Finanzämter angewiesen, angesichts der Krise keine überzogenen Anforderungen an die Begründung eines Herabsetzungsantrags zu stellen.

Weiter im Beitrag:

„2. Stundung
Die Zahlung der Steuer kann gestundet werden, wenn allein wegen der Steuerschuld die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.

Die Stundung kann formlos beantragt werden und kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat.“

Anmerkung:

Die Stundung ist zwar formlos zu beantragen. Aber dann geht die Bürokratie erst los. Es werden von den Finanzämtern umfangreiche Fragebögen versandt, mit denen Sie belegen müssen, dass Sie keine Möglichkeit der Kreditaufnahme haben. Das Finanzamt verlangt grundsätzlich eine Kreditaufnahme für Steuerzahlungen, und sieht sich nicht als Bankersatz. Wenn Sie nicht klar belegen können, dass Sie sich vergeblich um eine Kreditgewährung bemüht haben, stehen die Chancen für eine Stundung schlecht.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer werden grundsätzlich nicht gestundet. Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie eine auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzte Ratenzahlung anbieten. Das ist faktisch auch eine Stundung, wird auch entsprechend verzinst, die formellen Voraussetzungen sind aber praktisch geringer und eine Lösung kann einfacher erreicht werden.

Weiter gehts:

„3. Aufschub
Der Vollstreckungsaufschub gilt als das schlaueste Mittel unter klammen Schuldnern. Er bedeutet eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt und wird im Einzelfall gewährt, wenn einem Unternehmen vorübergehend das Geld fehlt. “

Anmerkung:

Auch hier muss natürlich die Liquiditätsschwäche begründet, belegt und dokumentiert werden. Eine Kreditaufnahme wird auch hier grundsätzlich zugemutet, Sie müssen belegen, dass das nicht möglich ist.

Es fehlt in der Darstellung aber insbesondere, dass bei dieser Variante Säumniszuschläge anfallen, die 12 % pro Jahr betragen. Es handelt sich faktisch lediglich um den Verzicht des Finanzamts auf die Beitreibung mit Zwangsmitteln. Das kann zwar auch mal eine Lösung sein, aber man muss wissen, was das kostet.

Dass das wirklich der Königsweg für klamme Schuldner ist, möchte ich bezweifeln.

Und zu guter Letzt:

“ 4. Erlass
Die Steuer kann ausnahmsweise komplett erlassen werden, wenn das Einziehen „nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre“.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, der seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat. Wer einen verschwenderischen Lebenswandel pflegt oder wirtschaftlich leichtsinnig handelt, hat schlechte Karten.“

Anmerkung:

Ein Erlass wird nur ganz selten ausgesprochen, denn der Fiskus verzichtet hier auf rechtlich entstandene und  grundsätzlich berechtigte und zutreffend festgesetzte Steuern. Ein Verzicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Konkurs droht, oder andere Erlassgründe vorliegen, die so stark sind , dass ein Verzicht auf die Steuerschuld gerechtfertigt erscheint. Im Zweifel lässt das Finanzamt Unternehmen auch über die Klinge springen,  wenn die Steuer durch eigenes schuldhaftes Verhalten nicht bezahlt werden kann.

Man sieht also auch hier, dass man nicht alles glauben soll, was in der Zeitung steht … :-).

Im Zweifel muss man halt jemanden fragen, der sich wirklich auskennt. Zum kompletten Beitrag „Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen“ auf www.mittelstanddirekt.de geht es hier.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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