Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einer Pressemitteilung vom 04.08.2010 Stellung zu Konsequenzen und zur weiteren Vorgehensweise wegen des des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Frage der Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Pressemitteilung des BMF kann man zB. hier bei DATEV nachlesen.
Eine Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil gibt es ebenfalls bei DATEV.
Das Urteil ist erfreulich und bestätigt die Linie des BVerfG, das sog. objektive Nettoprinzip durchzusetzen. Das bedeutet, dass nur das Einkommen der Besteuerung unterliegen kann, das tatsächlich nach Abzug der notwendigen Kosten auch übrig bleibt. Fiskalische oder andere Überlegungen müssen sich daran orientieren.
Im Fall der Kosten für ein Arbeitszimmer war dieses Pribzip verletzt, weil Kosten, deren berufliche Veranlassung gar nicht streitig war, aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht zum Abzug zugelassen waren. Dies ist nicht zulässig, ähnlich wie es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte auch der Fall war.
Interessant und erfreulich ist, dass das BVerfG der steuerrechtlichen Definition, oder besser „Konstruktion“, des sog. „qualitativen Mittelpunkts“ der Tätigkeit eine Absage erteilt hat. Diese Konstruktion ist für steuerjuristische Laien kaum nachzuvollziehen, ich habe in der Praxis beim Versuch, das zu erklären, immer wieder Unverständnis festgestellt.
Bemerkenswert ist auch, dass die entsprechende Steuerbescheide nur geändert werden, wenn entweder ein Einspruch bereits eingelegt war, oder das wenn Finanzamt den Bescheid unter „Vorläufigkeitsvermerk“ gestellt hat. Wer also bisher ggf. keine Kosten angesetzt hat, weil er die Gesetzeslage akzeptiert hat, schaut möglicherweise in die Röhre.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de