Interessant für Musiker und Künstler:
Ein aktuelles Urteil des des Finanzgerichts Köln besagt, dass ein Berufsmusiker die Kosten für ein häusliches Übungszimmer ohne Begrenzung abziehen kann (FG Köln AZ 9 K 3882/09 v. 13.10.2010). Es handelt sich bei einem Übungszimmer nicht um ein typisches häusliches Arbeitszimmer, in dem überwiegend typische Verwaltungs- oder Vorbereitungstätigkeiten ausgeführt werden.
Das gilt natürlich erst Recht für einen Proberaum oder einen Unterrichtsraum. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, es handele sich um ein solches „häusliches Arbeitszimmer“, was zur Folge hatte, dass zunächst ab 2007 überhaupt keine Kosten mehr absetzbar waren. Durch das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer wären wieder 1.250,– Euro p.a. absetzbar.
Aufgrund der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entfällt diese Höchstbegrenzung jetzt auch. Einen Haken hat das Ganze aber noch. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen, es steht also zu befürchten, dass erst der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schafft. Bis dahin bleibt eine Rechtsunsicherheit und ein Risiko bestehen.
In der Praxis haben die Finanzämter nach unserer Erfahrung bereits bisher zumindest einen Probe- und Aufnahmeraum akzeptiert, und zwar auch dann, wenn er in der eigenen Wohnung gelegen ist, zumindest wenn man die entsprechende Nutzung zB. mit Fotos glaubhaft gemacht hat.
Es bleibt abzuwarten, was der BFH zu dem Urteilsfall sagt. Entscheidend sind natürlich immer die Umstände des Einzelfalls und die entsprechende Darlegung gegenüber dem Finanzamt.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de