Musterverfahren zur Abziehbarkeit von Kosten für die Berufsausbildung

Immer wieder neu aufgerollt: Die steuerliche Abziehbarkeit von Kosten für eine Berufsausbildung.

Bisher waren diese Kosten nur eingeschränkt steuerlich absetzbar, und nur als sog. Sonderausgaben, was zur Folge hatte, dass diese Kosten in vielen Fällen wirkungslos verpufft sind. Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof dann entschieden, dass solche Kosten unbeschränkt absetzbar sein müssen, und zwar als vorweggenommene Werbungskosten. Dies hätte zur Folge, dass man diese Kosten im Wege des Verlustvortrags auch in späteren Jahren berücksichtigen und dann mit Einkünften verrechnen könnte. Das macht wirtschaftlich Sinn, denn für die Erzielung dieser Einnahmen sind die Kosten ja entstanden. Diese Kosten nur deswegen nicht zu berücksichtige, weil sie nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen entstanden sind, erschien den BFH nicht sachgerecht. Dies dürfte auch dem Rechtsempfinden der meisten Steuerbürger entsprechen, insbesondere dann, wenn es sich um hohe Kosten handelt, die ggf. sogar über Kredit finanziert sind und in den Folgejahren aus den dann erzielten Einkünften wieder getilgt werden müssen, wie das z.B. typischerweise bei Piloten der Fall ist.

Diese neue Rechtslage war offenbar der Finanzverwaltung nicht genehm, weshalb sie ein Gesetz eingebracht hat, das auch verabschiedet wurde, worin die bisherige Rechtslage im Wesentlichen  wieder hergestellt wurde.

Der Bund der Steuerzahler berichtet jetzt, dass nun ein erstes Verfahren gegen diese Neuregelung anhängig ist. Weitere Erläuterungen und Tipps zum weiteren Vorgehen gibt es in einer aktuellen Pressemitteilung des BdStZ.

Die Pressemitteilung findet man hier: Pressemitteilung Bund der Steuerzahler wegen steuerlicher Abziehbarkeit der Kosten der Berufsausbildung.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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