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5.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einer Pressemitteilung vom 04.08.2010 Stellung zu Konsequenzen und zur weiteren Vorgehensweise wegen des des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Frage der Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Pressemitteilung des BMF kann man zB. hier bei DATEV nachlesen.
Eine Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil gibt es ebenfalls bei DATEV.
Das Urteil ist erfreulich und bestätigt die Linie des BVerfG, das sog. objektive Nettoprinzip durchzusetzen. Das bedeutet, dass nur das Einkommen der Besteuerung unterliegen kann, das tatsächlich nach Abzug der notwendigen Kosten auch übrig bleibt. Fiskalische oder andere Überlegungen müssen sich daran orientieren.
Im Fall der Kosten für ein Arbeitszimmer war dieses Pribzip verletzt, weil Kosten, deren berufliche Veranlassung gar nicht streitig war, aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht zum Abzug zugelassen waren. Dies ist nicht zulässig, ähnlich wie es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte auch der Fall war.
Interessant und erfreulich ist, dass das BVerfG der steuerrechtlichen Definition, oder besser “Konstruktion”, des sog. “qualitativen Mittelpunkts” der Tätigkeit eine Absage erteilt hat. Diese Konstruktion ist für steuerjuristische Laien kaum nachzuvollziehen, ich habe in der Praxis beim Versuch, das zu erklären, immer wieder Unverständnis festgestellt.
Bemerkenswert ist auch, dass die entsprechende Steuerbescheide nur geändert werden, wenn entweder ein Einspruch bereits eingelegt war, oder das wenn Finanzamt den Bescheid unter “Vorläufigkeitsvermerk” gestellt hat. Wer also bisher ggf. keine Kosten angesetzt hat, weil er die Gesetzeslage akzeptiert hat, schaut möglicherweise in die Röhre.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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3.8.2010 von Harald Kern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat, zum Bürokratieabbau, einen Erlass herausgegeben, um die Vielzahl der kursierenden Anwendungsschreiben zu einzelnen Sachverhalten oder Vorschriften zu begrenzen. Damit sind jetzt “nur” noch 1.351 Anwendungsschreiben des BMF in Kraft. Die sogenannte “Positivliste”, also nur die Auflistung der noch gültigen Scheiben, umfasst 108 (!) Seiten.
Einschränkend ist aber anzumerken:
Der Wegfall der Schreiben gilt nur für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht sind, für die Zeit vorher müssen die übrigen Schreiben also noch angewendet werden.
Ausserdem kommen zu den 1.351 Schreiben des BMF noch unzählige Schreiben der Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder hinzu.
Es bleibt also schwierig, und der Wegfall der Schreiben ist eher ein Tropfen auf den heissen Stein.
Und noch eine Überlegung:
Die Schreiben sind für die Finanzbeamten grundsätzlich bindend. Das setzt aber voraus, dass der Beamte sie auch kennt, was nach unserer Erfahrung, besonders bei den Bürger entlastenden Schreiben, keineswegs sicher ist. Es kommt häufig vor, dass wir die Verwaltung auf entsprechende Schreiben hinweisen, im Einzelfall sogar zur Verfügung stellen müssen.
Manchmal ist es natürlich auch günstiger für den Steuerbürger, wenn der Beamte ein an sich anzuwendendes Schreiben der vorgesetzten Behörde nicht kennt. Aber auch darauf können Sie sich nicht verlassen, selbst wenn das Schreiben noch so alt oder abwegig ist.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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25.6.2010 von Harald Kern.
Ein sehr interessanter Gastbeitrag von Professor Günter Faltin bei www.karrierebibel.de . Es geht darum, was man als Unternehmer oder Existenzgründer alles können und wissen sollte, um sich erfolgreich selbständig zu machen.
Faltin bezweifelt, dass die üblicherweise geforderten Eigenschaften tatsächlich überhaupt in einer Person vorliegen können. Er plädiert vielmehr für Arbeitsteilung in vielen Bereichen, zB. im betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Bereich.
Ein sehr hilfreicher Denkansatz, wie ich finde, jeder macht das, was er am besten kann, und bedient sich ansonsten der Hilfe kompetenter Fachleute. Wichtig ist dabei, dass diese Fachleute keine Theoretiker oder Schreibtischtäter sind, sondern wissen, wie ein Betrieb funktioniert.
Faltin zitiert die Body-Shop Gründerin Roddick mit dem Satz:
“Wäre ich auf eine Business School gegangen,
hätte ich das Unternehmen nie gegründet. ”
Zum Artikel bei www.karierebibel.de mit weiteren Infos zum Autor Günter Faltin, der auch andere interessante Publikationen zum Thema Existenzgründer und Unternehmer verfasst hat, geht es hier.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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23.6.2010 von Harald Kern.
Bei www.business-wissen.de gibt es eine Broschüre mit dem Titel “Handwerker-Knigge” zum Download. Sicher ganz hilfreiche Hinweise aus Kundensicht, mit Anregungen, was man besser machen könnte, um zufriedene Kunden, und damit Weiterempfehler, zu haben, zu bekommen und zu behalten.
Und wenn man schon alles richtig macht, kann man die Broschüre ja weitergeben …
Die Inhalte der Broschüre:
Sicher nicht umwerfend neu, aber immer wieder überlegenswert.
Direkt zum Download der Broschüre “Handwerker-Knigge” geht es hier.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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11.6.2010 von Harald Kern.
Die Bundesregierung hat eine weitere CD mit Daten von potentiellen Steuersündern gekauft, (siehe zB. Artikel im Manager-Magazin). Man kann zur juristischen Beurteilung eines Kaufs von unrechtmäßig erworbenen Daten stehen wie man will. Im Einzelfall müssen sich möglicherweise Betroffene sich aber doch Gedanken machen, ob der Weg einer Selbstanzeige gegangen werden soll.
Interessant ist auch, dass sich jetzt herausstellt, dass die entsprechenden Depots unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten doch eher schwach abschneiden, weil vergleichweise viele und hohe Gebühren berechnet wurden.
Interessante Infos und Erkenntnisse dazu im Artikel der Wirtschaftswoche zum Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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11.5.2010 von Harald Kern.
Es gibt seit neuestem die Möglichkeit, kostenlos bei der Schufa seine Daten abzufragen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei der Schufa gestellt werden. Das dazu notwendige Formular gibt es auf der Webseite der Schufa. Ausserdem ist es möglich, die Daten online abzufragen. Dies ist regelmäßig, auch mehrmals hintereinander möglich, kostet allerdings dann einmalig 18,50 € zur Registrierung eines unbefristeten Online-Zugangs.
Das ist sicherlich für jeden Unternehmer mal interessant, was da bei der Schufa gespeichert ist. Ggf. kann man über seine Hausbank auch darauf hinwirken, alte oder unzutreffende Einträge zu beseitigen.
Das Formular der Schufa gibt es hier zum Download.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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4.5.2010 von Harald Kern.
Einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2010 ist zu entnehmen, dass sich Klagen beim Finanzgericht lohnen. Nahezu die Hälfte aller Klagen sei in 2009 ganz oder teilweise erfolgreich gewesen. Hinzu kommen nach Angabe des Gerichts die Fälle, in denen das Finanzamt nach Hinweis des Gerichts von sich aus den Steuerbescheid zugunsten der Steuerpflichtigen geändert hat, ohne dass es zu einer förmlichen Entscheidung gekommen ist, oder wo es zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen ist.
Das ist eine sehr erfreuliche Meldung, die allerdings auch zeigt, welch große Probleme die Finanzverwaltung bei der Anwendung des Rechts hat. Dies wiederum entspricht auch unserer täglichen Erfahrung, ist aber angesichts der ständig steigenden Änderungsgeschwindigkeit der Vorschriften weniger der Verwaltung als dem Gesetzgeber anzukreiden.
Übrigens, um eine Klage beim Finanzgericht einzulegen brauchen Sie keinen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen anderen Rechtsanwalt. Insbesondere die Rechtsanwälte haben regelmäßig eher wenig mit Steuern zu tun, obwohl sie formell natürlich eine Klage einlegen könnten. Es ist aber, von einzelnen Fällen in denen es um Verfahrensrecht oder Strafrecht geht abgesehen, sinnvoller, die Klage durch den Steuerberater einlegen zu lassen. Näheres dazu auch auf unserer Webseite in der Rubrik “Klagen vor den Finanzgerichten“.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.4.2010 von Harald Kern.
Kann es sein, dass die Steuer auf ein Erbe höher ist als das Erbteil selbst, man also noch was draufzahlen muss ? Zunächst ist man geneigt zu sagen, das kann es nicht geben, aber wie die Praxis zeigt, ist die Finanzverwaltung hier gelegentlich anderer Meinung.
Ein Erblasser hatte ein Vermächtnis in Höhe von 500.000,– Euro bestimmt, dass seine Ehefrau auszahlen sollte. Tatsächlich war das Erbe gar nicht so groß, so dass der Vermächtnisnehmer letztlich nur 90.000,– Euro bekam, weil nicht mehr da war. Das Finanzamt ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte Erbschaftsteuer auf 500.000,– Euro fest, in der Summe 143.492,– Euro, also mehr, als letztlich beim Vermächtnisnehmer angekommen war. Dieser hätte also im Ergebnis draufzahlen müssen.
Er legte natürlich Einspruch ein, und beantragte abweichende Steuerfestsetzung. Diese wurde aber abgelehnt, weil die Steuerfestsetzung formaljuristisch korrekt war. Dagegen klagte der Vermächtnisnehmer beim Finanzgericht Düsseldorf - und gewann.
Gut, dass es Steuerberater gibt, die nicht gleich klein beigeben, so dass letztlich ein Ergebnis, das jeder klar denkende Mensch für unbillig halten muss, verhindert werden kann. Unverständlich ist mir allerdings, dass das Finanzamt hier nicht im Vorfeld bereits einer sachgerechten Lösung zugestimmt hat.
Sicher ein Ausnahmefall, und zum Glück nicht die Regel, aber dann doch nach unserer Erfahrung so ungewöhnlich nicht.
Näheres zum Urteil des Finanzgerichts gibt es auf der Webseite des Finanzgerichts Düsseldorf.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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29.4.2010 von Harald Kern.
Wir haben eine neue Rubrik eingerichtet:
“Erfahrungen mit der Finanzverwaltung”
Hier wollen wir in loser Folge über positive und negative, in jedem Fall aber über bemerkenswerte, Erfahrungen aus unsere täglichen Praxis als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Umgang mit der Finanzverwaltung berichten. Dabei sind manchmal erstaunliche, manchmal ärgerliche Erfahrungen, manchmal auch Erlebnisse, die zum Schmunzeln oder zum Lachen bringen. Auch über erfreuliche und bürgerfreundliche Erlebnisse und Entscheidungen, zB. in Einspruchsverfahren, wollen wir berichten, wir wollen schließlich fair bleiben, und vielleicht können wir ja auch das ein oder andere Zeichen setzen, mit positiven Beispielen aus der Welt der Behörden.
In erster Linie werden das Erfahrungen mit den Finanzämtern in unserer Region sein, also dem Finanzamt Aschaffenburg, dem Finanzamt Obernburg und Amorbach, dem Finanzamt Lohr und dem Finanzamt Marktheidenfeld. Weitere Erfahrungen betreffen aber auch Finanzämter wie Offenbach, Darmstadt, Frankfurt, Hanau, Dieburg, Würzburg, Hofheim, Wiesbaden, Walldürn und andere überregionale Finanzämter, insbesondere aus der Region Rhein-Main.
Ausserdem wollen wir über bemerkenswerte Urteile von Finanzgerichten berichten, die unverständliche Vorgehensweisen der Finanzverwaltung - glücklicherweise - gelegentlich wieder geraderücken. Manchmal muss der Rechtsstaat eben auch erkämpft oder verteidigt werden.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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26.4.2010 von Harald Kern.
Künftig ist es möglich, die Meldung der Künstlersozialabgabe über das Onlineformular der KSK elektronisch zu erstellen und online zu übermitteln. Das gilt für die Jahresmeldung, die bis zum 31.03. der Folgejahres der KSK vorliegen muss, als auch für den sog. ” Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG”.
Die Formulare kann man im Formularcenter der KSK unter www.kuenstlersozialkasse. de downloaden oder ausfüllen. Zur Online-Übertragung ist allerdings eine Signaturkarte notwendig. Diese bekommen Sie im Zweifel bei Ihrem Steuerberater. Näheres dazu hier in unserem Kanzleiblog zur Smartcard mit Signatur von der DATEV.
Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de
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