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Archiv der Kategorie Rechtsprechung

Die Entfernungspauschale ist keine Subvention !

Der Bund der Steuerzahler führt ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschaffung der sog. Entfernungspauschale. Das Verfahren wird jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht behandelt, nachdem der BFH bereits klargestellt hat, dass es sich entgegen der Auffassung von einigen Politikern und auch der in den Medien gelegentlioch vertretenen Meinung nicht um eine Subvention handelt. Vielmehr liegen Kosten vor, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um Einkommen zu erzielen. Da diese Kosten aus dem erzielten Einkommen auch gezahlt werden müssen, stehen diese Beträge zur Besteuerung nicht mehr zur Verfügung, sie sind ja bereits ausgegeben. Also muß das der Besteuerung zu unterwerfende Einkommen entsprechend gemindert werden.

Weitere Infos zum Verfahren und den Argumenten des Bundes der Steuerzahler auf dessen Webseite www.steuerzahler.de und im Steuerrechtblog.

Ich meine, die Argumente des Bundes der Steuerzahler sind zutreffend. Die Gegenmeinung, wonach die Kosten, die entstehen, um vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu kommen, Privatsache seien, verstößt gegen elementare Grundprinzipien des deutschen Steuersystems, so z.B. gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht die Angelegenheit  beurteilt. Die Entscheidung wird noch (!) in diesem Jahr erwartet.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

private Steuerberatungskosten abziehbar ?

Seit dem 01.01.2007 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Bei der Verabschiedung des Gesetzes waren zwar die meisten Parteien ausweislich des Protokolls der Sitzung des Bundestages nicht besonders überzeugt von der Sinnhaftigkeit der Regelung, aber es wurde aus haushaltspolitischen Gründen trotzdem verabschiedet.

Inzwischen sind die damaligen verfassungsrechtlichen Bedenken auch bei den Finanzgerichten angekommen. Das niedersächsische Finanzgericht hat unter dem Aktenzeichen 10-K-103/07 mit Urteil vom 17. Januar 2008 jetzt die Bedenken abgelehnt. Jetzt wird sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen müssen.

Interessant sind einige Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung.Die Klägerin war der Ansicht, “angesichts der Kompliziertheit des geltenden Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen.” Das kann man gut nachvollziehen. Das Gericht sieht das jedoch anders.

“Zwar bestehe in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für
Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu
nehmen; dies rechtfertige es jedoch nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare
Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten sog.
subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen seien. Im
Steuerverwaltungsverfahren bestehe lediglich die Möglichkeit, sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten zu lassen; einen Vertretungszwang gebe es jedoch nicht.
Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegen die Inanspruchnahme
externer professioneller Hilfe. ”

Man fragt sich hier schon, in welcher Welt die Finanzrichter eigentlich leben, und welche Vorstellung sie haben, was für Kenntnisse ein normaler Mensch vom deutschen Steuerrecht hat, wenn er sich, anders als die Finanzrichter, das ganze Jahr über mit ganz anderen Dingen beschäftigt.

Dazu ist auch interessant zu wissen, daß eine große Anzahl von Richtern an den Finanzgerichten ehemalige Finanzbeamte sind.

Spinnt man die Argumentation weiter, dann würde Ihre Autoversicherung argumentieren, sie bezahle die Autoreparatur nicht, weil eine große Anzahl von Menschen ja Reparaturen am Auto auch selbst vornehmen, und deswegen ja keine zwingenden Kosten entstehen könnten.

Es bleibt zu hoffen, daß der Bundesfinanzhof sich der Sache zugunsten der Steuerbürger annimmt, und zumindest einer solchen Begründung eine Absage erteilt.

Es empfiehlt sich , Steuerbescheide in dieser Frage offen zu halten.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Pendlerpauschale, Hinweise und Empfehlungen

Der BFH hat die Entscheidung über die Pendlerpauschale an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Das BVerfG muß nun darüber befinden, ob der Gesetzgeber das bisher geltende Nettoprinzip generell zu beachten hat, und dagegen verstoßende Gesetze der Verfassung widersprechen, oder ob der Gesetzgeber weitgehend freie Hand hat, darüber zu entscheiden, was dem Bürger von seinem Einkommen verbleibt und wie die Bemessungsgrundlage für die Steuern zu ermitteln ist.

Letztlich läuft das Ganze darauf hinaus, zu entscheiden, ob sich der Gesetzgeber an Regeln zu halten hat, oder ob die Haushaltslage die Gestaltung der Einnahmen bestimmen kann. Finanzminister Steinbrück hat sich ja schon positioniert, indem er bereits zu Beginn seiner Amtszeit verkündet hat, es bestehe kein Ausgaben, sondern ein Einnahmenproblem.

Der BFH hat sich nicht festgelegt, oder in einer bestimmten Weise geäußert. Allerdings ist der BFH bisher sehr zurückhaltend gewesen in Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen. Die meisten entsprechenden Anfragen hat er bisher zurückgewiesen, bisweilen hat das Verfassungsgericht entsprechende Beschwerden angenommen, obwohl der BFH keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hatte, und die Beschwerde am Ende sogar positiv beschieden.

Weitere Infos zur Entscheidung gibts zum Beispiel im Weblog Steuerrecht.

Hinweise und Empfehlungen:

Bis zur Entscheidung kann man zwar einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, angesichts des bestehenden Rückzahlungsrisikos ist das jedoch meines Erachtens nicht sinnvoll. Also sollte man gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, und später auch ggf. 2008, Einspruch einlegen, wenn kein sog. Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid steht, und warten, wie das Verfahren ausgeht. Man hat dann noch alle Möglichkeiten offen.

Anders sieht es aus in Sachen Sozialversicherungsbeiträge. Hier stehen die entsprechenden Verbände auf dem Standpunkt, eine rückwirkende Befreiung von der Abgabepflicht, und faktisch eine Rückkehr zum bisherigen Zustand, sei nur denkbar, wenn der Gesetzgeber nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder zu einer Lohnsteuerpauschalierungsmöglicheit zurückkehrt. Das ist nach meiner Einschätzung außerst unwahrscheinlich. Eine Möglichkeit, Freibeträge oder vorläufige Beträge eintragen zu lassen, gibt es im Sozialversicherungsrecht nicht. Es gibt hier keine sinnvoll zu gehenden Wege, um eine Abgabepflicht im Moment zu vermeiden. Auch ein Offenhalten ist nicht mit sinnvollem Aufwand möglich. Angesichts der Perspektiven kann man hier also keine sinnvolle Gegenstrategie empfehlen.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de