private Steuerberatungskosten abziehbar ?

Seit dem 01.01.2007 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Bei der Verabschiedung des Gesetzes waren zwar die meisten Parteien ausweislich des Protokolls der Sitzung des Bundestages nicht besonders überzeugt von der Sinnhaftigkeit der Regelung, aber es wurde aus haushaltspolitischen Gründen trotzdem verabschiedet.

Inzwischen sind die damaligen verfassungsrechtlichen Bedenken auch bei den Finanzgerichten angekommen. Das niedersächsische Finanzgericht hat unter dem Aktenzeichen 10-K-103/07 mit Urteil vom 17. Januar 2008 jetzt die Bedenken abgelehnt. Jetzt wird sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen müssen.

Interessant sind einige Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung.Die Klägerin war der Ansicht, „angesichts der Kompliziertheit des geltenden Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen.“ Das kann man gut nachvollziehen. Das Gericht sieht das jedoch anders.

„Zwar bestehe in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für
Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu
nehmen; dies rechtfertige es jedoch nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare
Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten sog.
subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen seien. Im
Steuerverwaltungsverfahren bestehe lediglich die Möglichkeit, sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten zu lassen; einen Vertretungszwang gebe es jedoch nicht.
Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegen die Inanspruchnahme
externer professioneller Hilfe. “

Man fragt sich hier schon, in welcher Welt die Finanzrichter eigentlich leben, und welche Vorstellung sie haben, was für Kenntnisse ein normaler Mensch vom deutschen Steuerrecht hat, wenn er sich, anders als die Finanzrichter, das ganze Jahr über mit ganz anderen Dingen beschäftigt.

Dazu ist auch interessant zu wissen, daß eine große Anzahl von Richtern an den Finanzgerichten ehemalige Finanzbeamte sind.

Spinnt man die Argumentation weiter, dann würde Ihre Autoversicherung argumentieren, sie bezahle die Autoreparatur nicht, weil eine große Anzahl von Menschen ja Reparaturen am Auto auch selbst vornehmen, und deswegen ja keine zwingenden Kosten entstehen könnten.

Es bleibt zu hoffen, daß der Bundesfinanzhof sich der Sache zugunsten der Steuerbürger annimmt, und zumindest einer solchen Begründung eine Absage erteilt.

Es empfiehlt sich , Steuerbescheide in dieser Frage offen zu halten.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

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