Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen

So ist ein Beitrag bei  www.mittelstanddirekt.de überschrieben, der auf einem Artikel des Managermagazins Impulse beruht. Ein gutes Beispiel, wie in diesen Magazinen oberflächliche Informationen gegeben werden, die den Fachmann jedoch nicht ersetzen können, weil die praktische Erfahrung fehlt.

Tatsächlich sind in der aktuellen, krisenbedingten Situation Steuerzahlungen lästig und belasten die Liquidität, insbesondere, wenn die Gewinne der Vorjahre, auf denen die Steuerzahlungen basieren, gar nicht mehr vorhanden sind. Insofern ist das Thema interessant und wichtig.

Nachfolgend Auszüge aus dem Beitrag und Anmerkungen dazu:

„Das Manager-Magazin Impulse hat vier Möglichkeiten für Unternehmen zusammengestellt, die ihre Steuerschuld nicht zahlen können:

1. Anpassung
Die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer kann nachträglich nach unten korrigiert werden.

Ein Antrag wird in der Regel gewährt, wenn der Steuerpflichtige die rückläufige Geschäftsentwicklung differenziert belegen kann.“

Anmerkung:

Nach unserer Einschätzung und Erfahrung ist dieser Weg der wichtigste und einfachste Weg, die Liquiditätsbelastung durch laufende Steuerzahlungen zu vermindern. Hintergrund ist, dass die Vorauszahlungen auf der Basis der Gewinne der Vergangenheit beruhen, auch wenn der aktuelle Gewinn viel niedriger ist oder gar ein Verlust vorliegt.

Die Anpassung ist bei Vorlage entsprechender aktueller Zahlen in der Regel unproblematisch. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Finanzämter angewiesen, angesichts der Krise keine überzogenen Anforderungen an die Begründung eines Herabsetzungsantrags zu stellen.

Weiter im Beitrag:

„2. Stundung
Die Zahlung der Steuer kann gestundet werden, wenn allein wegen der Steuerschuld die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.

Die Stundung kann formlos beantragt werden und kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat.“

Anmerkung:

Die Stundung ist zwar formlos zu beantragen. Aber dann geht die Bürokratie erst los. Es werden von den Finanzämtern umfangreiche Fragebögen versandt, mit denen Sie belegen müssen, dass Sie keine Möglichkeit der Kreditaufnahme haben. Das Finanzamt verlangt grundsätzlich eine Kreditaufnahme für Steuerzahlungen, und sieht sich nicht als Bankersatz. Wenn Sie nicht klar belegen können, dass Sie sich vergeblich um eine Kreditgewährung bemüht haben, stehen die Chancen für eine Stundung schlecht.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer werden grundsätzlich nicht gestundet. Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie eine auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzte Ratenzahlung anbieten. Das ist faktisch auch eine Stundung, wird auch entsprechend verzinst, die formellen Voraussetzungen sind aber praktisch geringer und eine Lösung kann einfacher erreicht werden.

Weiter gehts:

„3. Aufschub
Der Vollstreckungsaufschub gilt als das schlaueste Mittel unter klammen Schuldnern. Er bedeutet eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt und wird im Einzelfall gewährt, wenn einem Unternehmen vorübergehend das Geld fehlt. “

Anmerkung:

Auch hier muss natürlich die Liquiditätsschwäche begründet, belegt und dokumentiert werden. Eine Kreditaufnahme wird auch hier grundsätzlich zugemutet, Sie müssen belegen, dass das nicht möglich ist.

Es fehlt in der Darstellung aber insbesondere, dass bei dieser Variante Säumniszuschläge anfallen, die 12 % pro Jahr betragen. Es handelt sich faktisch lediglich um den Verzicht des Finanzamts auf die Beitreibung mit Zwangsmitteln. Das kann zwar auch mal eine Lösung sein, aber man muss wissen, was das kostet.

Dass das wirklich der Königsweg für klamme Schuldner ist, möchte ich bezweifeln.

Und zu guter Letzt:

“ 4. Erlass
Die Steuer kann ausnahmsweise komplett erlassen werden, wenn das Einziehen „nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre“.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, der seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat. Wer einen verschwenderischen Lebenswandel pflegt oder wirtschaftlich leichtsinnig handelt, hat schlechte Karten.“

Anmerkung:

Ein Erlass wird nur ganz selten ausgesprochen, denn der Fiskus verzichtet hier auf rechtlich entstandene und  grundsätzlich berechtigte und zutreffend festgesetzte Steuern. Ein Verzicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Konkurs droht, oder andere Erlassgründe vorliegen, die so stark sind , dass ein Verzicht auf die Steuerschuld gerechtfertigt erscheint. Im Zweifel lässt das Finanzamt Unternehmen auch über die Klinge springen,  wenn die Steuer durch eigenes schuldhaftes Verhalten nicht bezahlt werden kann.

Man sieht also auch hier, dass man nicht alles glauben soll, was in der Zeitung steht … :-).

Im Zweifel muss man halt jemanden fragen, der sich wirklich auskennt. Zum kompletten Beitrag „Vier Wege zum Verzögern von Steuerzahlungen“ auf www.mittelstanddirekt.de geht es hier.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Interview mit Prof. Paul Kirchhof in der SZ zum Thema Steuerpolitik

In der „Süddeutschen Zeitung“ habe ich ein sehr lesenwertes und nachdenklich machendes Interview mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof entdeckt. Titel: „Rettungsschirm für Steuerzahler aufspannen“.

Sie erinnern sich noch an Paul Kirchhof ? Im letzten Bundestagswahlkampf war er zunächst Mitglied in Angela Merkels „Kompetenzteam“, und machte durch unkonventionelle Vorschläge zur Reform des Steuerrechts von sich reden, bis er als „der Professor aus Heidelberg“ von der SPD so demontiert wurde, dass er zurückgezogen wurde.

Er beweist in dem Interview, dass er durchaus weitsichtige und intelligente Vorschläge zu machen hat.

Auszug:

„Der Staat muss darüber nachdenken, ob er – wie früher – dem Bürger gutes Recht gibt, oder ob er ihm mehr und mehr gutes Geld gibt. Gegenwärtig verfestigen wir Erwartungen auf öffentliches Geld zu einem Anspruch auf dieses Geld. Da Parteien und Verbände unentwegt sagen, dass noch mehr nötig wäre, ist der Bürger trotzdem unzufrieden. Das entsolidarisiert. “

oder:

„Wenn das Parlament im Jahr 150 Gesetze beschließt, dann weiß derjenige, der das Gesetz macht, nicht, was er tut. Das ist einfach zu viel. Und auch der Gesetzesadressat, der Bürger, weiß nicht, was er tun soll. Wir haben eine solche Normendichte, dass wir sie nur durch Nichtwissen und damit Nichtbeachtung ertragen können.“

Wie wahr !

Lesen Sie das ganze Interview in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung.

Übrigens zeigt die „Süddeutsche“ hier wieder einmal ihre Qualität, denn das Thema Steuern und Steuerrecht wird in den breiten Medien üblicherweise mit erschreckender Inkompetenz behandelt, wie sich aus Meldungen und insbesondere Kommentaren regelmäßig ergibt. Es gibt aber, wie das Interview belegt, auch Journalisten, die über das, worüber sie schreiben, auch Bescheid wissen. Das freut uns doch !

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2010

Bislang musste der Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuern in dem jeweiligen Land gestellt werden, das die Steuer erstatten sollte. Das war mühselig und zeitaufwändig – die sprachliche Barriere war oft das Haupthindernis, sich überhaupt an einen Erstattungsantrag zu wagen. Ab 2010 soll es nun einfacher werden. Das verspricht eine Neuregelung des Erstattungsverfahrens. Einzelheiten finden Sie hier.

Mehrwertsteuerbetrug

Die Europäische Kommission bietet Ihnen ab sofort einen neuen Online-Dienst an, der für Sie die Sicherheit erhöht, nicht in Betrugsfälle (vor allem sog. Karussellgeschäfte) verwickelt zu werden. Konkret geht es um eine Bescheinigung, mit der Sie nachweisen können, dass Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Geschäftspartners zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit überprüft haben. Diese Bescheinigung können Sie dann als Nachweis dafür verwenden, dass ggf. auf Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Den Zugang zu diesem Service finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission zum Thema Besteuerung.

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de
 

Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Die Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts beschert uns höhere Freibeträge bei der Übertragung von Vermögen an Kinder und Enkel. Insgesamt 400.000 € pro Erbe/Beschenktem kann steuerfrei übertragen werden. Dieser Betrag steht in voller Höhe alle zehn Jahre zur Verfügung. Durch die Reform wurden jedoch auch die Werte, mit denen übertragenes Vermögen anzusetzen ist geändert. So sind insbesondere unbebaute und bebaute Grundstücke mit höheren Werten als bisher im Rahmen des Übertragungsvorgangs zu berücksichtigen. Je umfangreicher das Vermögen und je weniger potenzielle Erben vorhanden sind, desto sinnvoller ist es, frühzeitig mit der Vermögensübertragung zu beginnen. Wäre es nicht äußerst bedauerlich, wenn Ihr Kind Haus A verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer für Haus B zu bezahlen? Wäre es da nicht viel besser schon frühzeitig das Haus A zu übertragen, sich das Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht eintragen zu lassen und zehn Jahre später die Übertragung von Haus B ins Auge zu fassen? Unter Umständen, kann so der komplette Vorgang abgewickelt werden, ohne dass auch nur ein Euro Steuer für den Staat abfällt. 

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de
 

Die perfekte Selbständigkeit

Bei www.unternehmenskick.de habe ich eine Artikelreihe zum Thema „die perfekte Selbständigkeit“ gefunden, mit interessanten Überlegungen, wie so eine perfekte Selbständigkeit aussehen kann, was so alles dazugehört, um eine Selbständigkeit als „perfekt“ zu bezeichnen, und welche, auch individuellen, Kriterien eine Rolle spielen können.

Im Teil 4 geht es um das Thema „Profit, Profit, Profit“. Die Titelwahl finde ich etwas unglücklich, denn „Profit“ hat so einen etwas negativen Beigeschmack, aus der altlinken Mottenkiste. Neutraler, und betriebswirtschaftlich üblich ist das Wort Gewinn. Der gehört aus verschiedenen Gründen zwingend zu einer perfekten Selbständigkeit dazu. Schließlich will man nicht nur für andere arbeiten, oder seine Arbeitskraft bzw. Leistungen verschenken. Und ausserdem muss man ganz simpel auch von etwas leben.

Weitere Überlegung dazu, und eine Analyse der möglichen Gründe sowie ggf. Gegenstrategien gibt es in dem lesenswerten Beitrag von Ralf Senftleben bei www.unternehmenskick.de .

Ralf Senftleben ist übrigens auch Mitherausgeber der lesenswerten Website www.zeitzuleben.de. Hier geht es im Lebensgestaltung und Selbstmanagement, mit vielen interessanten Tipps und Hinweise, Buchempfehlungen etc.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG): IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren seit 1. Juli 2009

Seit 01.07.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. Mit der Internetausfuhranmeldung Plus steht Ihnen ein Portal zur Verfügung, das den Zugang zum IT-Verfahren ATLAS ermöglicht. Es bietet allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit als Teilnehmer gegenüber dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr mit dem Ziel aufzutreten, komfortabel und sicher alle  ausfuhrrelevanten Sachverhalte über das Internet abzuwickeln, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen oder auf die Dienstleistungen eines IT-Unternehmens angewiesen zu sein.

Sie finden die Internetausfuhranmeldung Plus hier. Den entsprechenden Leitfaden können Sie hier einsehen.  

(Quelle: https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/) 

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Umsatzsteuer: Jetzt Antrag auf Ist-Besteuerung stellen und Liquidität schaffen

Das Umsatzsteuerrecht kennt den Grundsatz der Soll-Besteuerung – will heißen: Eine Lieferung oder Leistung ist dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn sie geleistet oder entstanden ist. Nicht so bei der Ist-Besteuerung. Hier entsteht die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist, erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld vereinnahmt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kommt es nicht an.

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können sich durch diese Art der Versteuerung ein wenig Liquidität verschaffen, da sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen. Wie das BMF bekannt gab, können seit 13.07.2009 Anträge auf die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestellt werden. Die Umsatzgrenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wurde auf bundeseinheitlich 500.000 € angehoben. Damit ist es mehr Unternehmen möglich, ihre Umsätze nicht nach vereinbarten Entgelten zu versteuern. Dies schafft Liquidität, die in Zeiten wie dieser dringend benötigt wird. Diese Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.07.09 in Kraft und ist bis zum 31.12.2011 befristet. Abgestellt wird hier auf den Umsatz des Vorjahres. Bei Umstellung ab dem 01.07.2009 wird daher auf den Umsatz des Jahres 2008 abgestellt. 

(Quelle: haufe.de/finance – Wissen, Forum, Kontakte für Financeprofis) 

Verena Schwind, Steuerberaterin
Kern & Heß – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Steuerlatein im alten Rom und aktuell

„Dem Kaiser Caligula wird nachgesagt, dass er die Steuergesetze teils gar nicht, teils an unzulänglichen Stellen veröffentlichen ließ, um sie der Aufmerksamkeit der Steuerpflichtigen möglichst zu entziehen und Steuerbußen aufgrund der infolgedessen enstehenden Versäumnisse erheben zu können  ……

Caligula, der als Inbegriff des Cäsarenwahnsinns in die Geschichte eingegangen ist, hat auf eine primitive Weise das erreicht, was das moderne,  zu einer Geheimwissenschaft ausgeartete Steuerrecht bewirkt. Wenn die Steuergesetze unlesbar geworden sind, so ist der Effekt der gleiche, als wenn sie ´gar nicht oder an unzulänglichen Stellen´nach Caligulas Vorbild veröffentlicht worden wären. Die Steuergesetze sind in einer neuen Sprache, nämlich im „Steuerlatein“ geschrieben. Da die meisten Steuerpflichtigen in dieser Hinsicht sprachlich unbegabt sind, kommt es immer wieder zwischen ihnen und dem Finanzamt zu Kurzschlüssen und in weiterer Folge zu einkommen- und substanzverzehrenden Bränden. Wie man sieht, arbeitet der moderne Steuerwahnsinn mit ähnlichen Mitteln wie der antike Cäsearenwahnsinn.“

(Auszug aus dem Buch „Dämon Steuer – Ein Leidensweg der Menschheit“ von Karl Pirnat aus dem Jahre 1956, S. 204 – 206,  gefunden in KÖSDI 12/2007 S. 15844)

Wer die heutigen Steuergesetze mit denen des Jahres 1956 vergleicht, wird feststellen, dass sich die Gesetzeslage, was die Verständlichkeit betrifft, damals noch in einem Zustand der paradiesischen Unschuld befunden hat.

Heute werden die Steuergesetze zwar veröffentlicht, aber verständlich sind sie dem Normalbürger schon lange nicht mehr, und selbst die Fachleute haben bisweilen ihre Last, herauszufinden, was eigentlich gemeint und gewollt ist. Die die Gesetze beschließenden Abgeordneten des Bundestages verstehen mit Sicheheit nicht, worüber sie abstimmen, wenn sie die Hand heben. Inzwischen wurde erstmals im vergangenen Jahr sogar ein Gesetz vom BFH wegen Unverständlichkeitdem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de

Informationen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Leider ein aktuelles Them: Kurzarbeitergeld.

Infos darüber gibt es bei www.steuertipps.de. Weitere Infos gibt es hier bei der Bundesagentur für Arbeit, mit Rechenbeispielen für Unternehmen.

Harald Kern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Aschaffenburg, www.kern-hess.de